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Investmentsteuerreform 2018 Was Finanzberater zur neuen Vorabpauschale wissen müssen

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Frage nach dem letzten Rücknahmepreis

Die Vorabpauschale greift zum ersten Werktag des Folgejahres, erstmalig Anfang 2019. Somit sind die obigen Werte zum Ermittlungszeitpunkt der Vorabpauschale immer auf die Vorjahreswerte – in diesem Fall auf 2018 - zu beziehen. Bis auf den letzten Rücknahmepreis des Fonds im Kalenderjahr 2018 stehen zum jetzigen Zeitpunkt alle Werte für die Ermittlung der Vorabpauschale Anfang 2019 fest.

Die Frage nach dem letzten Rücknahmepreis ist dennoch – insbesondere vor dem Hintergrund des aktuell weitestgehend negativen Börsenumfelds – entscheidend, da die Vorabpauschale nur dann ermittelt wird, wenn der letzte Rücknahmepreis höher liegt als der erste zum Jahresanfang. Ist dies nicht der Fall, dann geht der Staat in 2019 zuerst einmal leer aus, da dieser – anders als beim alten Investmentsteuergesetz– steuerlich nur bei einem Wertzuwachs partizipiert.

Vorabpauschale und Teilfreistellung = steuerpflichtige Vorabpauschale

Für Anleger, die am Ende des Jahres über Fonds mit positivem Wertzuwachs verfügen, wird die Depotbank gemäß der vorgegebenen Matrix die Vorabpauschale pro Fonds ermitteln. Der ermittelte Wert mindert sich eventuell um die jeweilige Teilfreistellung für Misch-, Aktien- und Immobilienfonds und ergibt dann die „steuerpflichtige Vorabpauschale“.

Ermittlungsschema der Vorabpauschale Grafik: Sauren Fonds Service AG

Was Anleger 2018 noch beachten sollten

Technisch gesehen wird die ermittelte Vorabpauschale der erste Besteuerungsmoment im neuen Kalenderjahr auf Depotbankebene sein. Somit ist es vorteilhaft, wenn Anleger im Depot auch entsprechende Freistellungsaufträge hinterlegt haben. In diesem Fall werden die ermittelten steuerpflichtigen Erträge gegen den Freibetrag verrechnet und lösen somit vorerst keine Steuerzahlung durch den Anleger aus.

Sollte kein Freistellungsauftrag hinterlegt sein oder die steuerpflichtige Vorabpauschale diesen übersteigen, dann führt die Depotstelle die anfallende Kapitalertragsteuer direkt an den Fiskus ab. Dabei muss der Anleger die entsprechende Liquidität im Depot bereitstellen. Dies gilt nicht für Anleger, die ihre Fondsanteile in einem ausländischen Depot halten.

Unterschiedliche Verfahren der Depotstellen

Die Anleger erhalten in der Regel – wie bisher auch – nach Ablauf des Kalenderjahres eine Erträgnisaufstellung, mit deren Hilfe sie dann alle steuerpflichtigen Erträge inklusive der Vorabpauschalen im Rahmen der Einkommensteuererklärung deklarieren können.

Für Anleger, die ihre Fondsanlagen in einem deutschen Depot verwahren lassen, hängt es von der Depotstelle und von der Frage ab, ob ein Verrechnungs- oder Referenzkonto zur Verfügung steht. So belasten die Volksbanken zum Beispiel die jeweiligen Verrechnungskonten ihrer Anleger, um die jeweilige Steuerlast an das Finanzamt abzuführen.

Hat der Anleger ein Konto bei der Union Investment, wo der Anleger nur ein Wertpapierdepot und kein Verrechnungskonto hat, werden hingegen automatisch Fondsanteile zur Zahlung der Kapitalertragsteuer veräußert. Andere Depotstellen wie die FFB oder Fondsdepotbank bieten beide Möglichkeiten an. Wichtig ist, dass sich sowohl Berater als auch Anleger im Vorfeld über die entsprechende Vorgehensweise der jeweiligen Depotstellen informieren.

Ausführliche Informationen und Beispielrechnungen, auch zur hohen Bedeutung der Teilfreistellung bei Mischfonds, bereitet Andreas Beys, Steuerexperte und Finanzvorstand der Sauren Fonds-Service AG, in der Telefonkonferenz „Investmentsteuergesetz - Was Ihre Kunden jetzt für Anfang 2019 beachten müssen“ am 14. Dezember um 11 Uhr für Berater auf. Anmelden können Sie sich dazu hier.

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