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Krankentagegeld und BU-Rente Gleichzeitiger Bezug ist ausgeschlossen

Im Krankenhaus: Der Bezug von Krankentagegeld endet mit der Berufsunfähigkeit und dem Bezug der BU-Rente.
Im Krankenhaus: Der Bezug von Krankentagegeld endet mit der Berufsunfähigkeit und dem Bezug der BU-Rente. | Foto: Pexels

Das LG Cottbus hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob dem Kranktagegeldversicherer gegenüber seinem Versicherungsnehmer ein Rückzahlungsanspruch bei gleichzeitigem Bezug von Berufsunfähigkeitsrenten zusteht (Urteil des LG Cottbus vom 09.01.2020, Aktenzeichen: 6 O 444/18). 

Der Fall

Der beklagte Versicherungsnehmer unterhielt bei dem klagenden Versicherungsunternehmen eine Krankentagegeldversicherung mit einem täglichen Anspruch in Höhe von 107 Euro. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB RB/KT 2009 beziehungsweise die vorherigen Bedingungen AVB RB/KT 1994 zu Grunde. 

Der Beklagte war seit Ende 2009 arbeitsunfähig erkrankt und erhielt das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld bis einschließlich 30.09.2012. Mit Urteil vom 17.01.2017 hat das LG Bad Kreuznach die Berufsunfähigkeit des Beklagten festgestellt. Die Krankentagegeldversicherung erhielt in der Folge Kenntnis darüber, dass der Beklagte also seit dem 01.10.2011 BU-Renten aus mehreren BU-Versicherungen bezog, woraufhin sie zur Rückzahlung des erhaltenen Krankentagegeldes aufforderte. Der Beklagte wies diese Forderung jedoch zurück. Die Parteien streiten somit über eine Rückzahlung in Höhe von 28.350,92 Euro für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.09.2012. 

Das Urteil

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Das Gericht gab dem Versicherer Recht und verurteilte den Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der ab dem 01.01.2012 bis zum 30.09.2012 geleisteten Krankentagegelder in voller Höhe.

Gemäß § 8 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 lit c) RB/KT 2009 endet nämlich der Versicherungsschutz mit dem Bezug einer BU-Rente. Die AVB sind im Übrigen wirksam und auch wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Der Beklagte war als Versicherungsnehmer zudem verpflichtet der Klägerin den Eintritt des Bezugs einer BU-Rente gem. § 15 S. 1 RB/KT 2009 beziehungsweise RB/KT 1994 unverzüglich anzuzeigen. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Daher hat die Klägerin aufgrund der erst im Jahr 2017 erlangten Kenntnis von dem Bezug der BU-Rente einen vertraglichen Anspruch auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen unter Verrechnung der geleisteten Versicherungsbeiträge. 

Die Begründung

Der gleichzeitige Bezug von Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente schließt sich aus. Ein Parallellauf beider Versicherungsleistungen ist rechtlich nicht gewollt (vgl. KG Berlin v. 04.04.2017 - 6 U 130/15). § 15 S. 2 und § 19 Abs. 1 lit c) RB/KT 2009 sehen den Bezug einer BU-Rente als solche bereits als einen gesonderten Beendigungsgrund vor. Dieser Beendigungsgrund steht zudem gleichwertig neben dem des Eintritts der Berufsunfähigkeit. Der Versicherer hat die Möglichkeit sich auf diesen Beendigungstatbestand allein zu berufen. Andernfalls hätte das Kriterium des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrenten in den Tarifbedingungen als Beendigungsgrund keine eigenständige Bedeutung neben dem der Berufsunfähigkeit. 

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