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Betriebliche Altersversorgung Chef darf keine Legenden über die bAV verbreiten

Bundesarbeitsgericht: Die Richter in Erfurt entschieden jetzt über die Hinweis- und Informationspflichten eines Arbeitgebers.
Bundesarbeitsgericht: Die Richter in Erfurt entschieden jetzt über die Hinweis- und Informationspflichten eines Arbeitgebers. | Foto: Bundesarbeitsgericht

„Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen“, heißt es in einer aktuellen Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts zu einem Urteil vom 18. Februar (Aktenzeichen: 3 AZR 206/18). „Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein.“ Andernfalls hafte er für „Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet“.

Der Kläger in dem verhandelten Fall ist ein ehemaliger Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, der 2014 in den Ruhestand getreten war. Sein kommunaler Arbeitgeber hatte elf Jahre zuvor mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) geschlossen. Über die darin geregelte Entgeltumwandlung informierte ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Beschäftigten der Beklagten bei einer Betriebsversammlung im April 2003.

bAV per Entgeltumwandlung

Ein halbes Jahr später vereinbarte der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung mit Kapitalwahlrecht. Anfang 2015 ließ er sich seine Rente von der Pensionskasse als Einmalbetrag auszahlen. Hierauf muss er allerdings aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Daher verklagte der Betriebsrentner seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Schadensersatz in Höhe der gezahlten Beiträge zu den Sozialversicherungen.

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Denn der Kläger vertrat die Ansicht, der Betrieb habe ihn rechtzeitig über Pläne des Gesetzgebers zur Beitragspflicht für einmalige Kapitalleistungen informieren müssen. Denn mit diesem Wissen hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt. In den Vorinstanzen hatte das zuständige Arbeitsgericht Dortmund die Klage abgewiesen (11. Mai 2017; 3 Ca 852/17), während das Landesarbeitsgericht Hamm (6. Dezember 2017; 4 Sa 852/17) der Klage hingegen stattgab.

Gang durch die Instanzen

Der beklagte Arbeitgeber ging daraufhin in die Revision und hatte nun vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Demnach sei nicht klar, ob der Betrieb neben den unstrittig richtigen Angaben über die bAV per Entgeltumwandlung die Beschäftigten auch darauf hinweisen musste, dass bis zum Abschluss einer Vereinbarung zur Entgeltumwandlung möglicherweise ein laufendes Gesetzesvorhaben umgesetzt sein könnte, das sich zulasten der Arbeitnehmer auswirken dürfte.

Tatsache sei, dass die Beitragspflichten zur Sozialversicherung bei der Betriebsversammlung überhaupt kein Thema waren. Daraus schlussfolgern die Richter, dass der Fachberater der Sparkasse dort auch keine Fehlinformationen zu den zukünftig geplanten Änderungen im Sozialversicherungsrecht gestreut haben kann. Daher ließen die Richter in Erfurt schlussendlich die Frage unbeantwortet, ob das Tun des Sparkassenmitarbeiters dem kommunalen Arbeitgeber zuzurechnen ist.

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