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Urteil des BGH Keine Willkür bei einer BU-Befristung

Blick aus dem Fenster: Der BGH entschied kürzlich in einem Fall von Berufsunfähigkeit. Auslöser war eine Depression.
Blick aus dem Fenster: Der BGH entschied kürzlich in einem Fall von Berufsunfähigkeit. Auslöser war eine Depression. | Foto: Imago Images

Der Fall

Ein Versicherungskunde beantragte infolge einer Depression eine BU- Rente. Der Versicherer zahlte auch – allerdings nur befristet. Den Grund für die zeitliche Beschränkung teilte er dem Kunden nicht mit. Nach Auslaufen der Frist zog dieser vor Gericht und klagte auf Fortzahlung.

Das Urteil

Zwei Instanzen schmetterten das Begehren ab, schließlich entschied der BGH zugunsten des Kunden. Das Gericht stellte auch klar, dass eine Befristung von BU-Leistungen einen sachlichen Grund benötigt. Wenn der Versicherer dem Kunden die Begründung nicht mitteilt, muss er weiterzahlen.

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Der Experte Björn Thorben M. Jöhnke ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Das Meint der Experte

Wenn ein Versicherer Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Versicherung (BU) nur befristet anerkennt, schuldet er dem Kunden eine Begründung dafür.

In einem Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte ein Versicherungsnehmer BU-Leistungen beantragt, diese aber nur befristet zugesprochen bekommen. Der Kunde klagte auf Fortzahlung: Der Versicherer habe ihm gegenüber die Befristung nicht begründet. Der BGH gab dem Kläger recht (Az. IV ZR 235/18). Der Versicherer dürfe Zahlungen nicht befristen, wenn kein sachlicher Grund vorliege und er dem Kunden auch keine Begründung dafür nenne.

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