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Aktualisiert am 03.03.2009 - 14:24 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 6 Minuten

Kundenkontakte: Finger weg vom Telefon?

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DAS INVESTMENT.com: Inwieweit ist das B2B-Geschäft betroffen? Beispiel Recruiting: Ein Vertrieb besorgt sich über ein öffentliches Register Namen und Adressen von Beratern. Dür-fen diese kontaktiert werden? Sassenberg: Berater sind unternehmerisch tätig und daher keine Verbraucher, sondern „sonstige Marktteilnehmer“ im Sinne des UWG. Insofern ist auch eine mutmaßliche Einwilligung ausreichend. Auch das Auftreten als Nachfrager unterliegt grundsätzlich den gleichen Bestimmungen. Voraussetzung einer mutmaßlichen Einwilligung ist, dass aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden an dem Anruf des Werbenden vermutet werden kann. Dabei wird das Merkmal der mutmaßlichen Einwilligung sehr restriktiv ausgelegt und ist daher letztendlich auf wenige Fallgruppen wie etwa eine bestehende Geschäftsbeziehung beschränkt. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob der Angerufene den Anruf erwarten kann oder diesem jedenfalls positiv gegenübersteht.

DAS INVESTMENT.com: Welche Strafen können Beratern drohen, die ohne Einwilligung am Telefon agieren? Sassenberg: Das Bundesdatenschutzgesetz sieht Bußgelder von bis zu 250.000 Euro vor. Auch ins UWG soll eine entsprechende Regelung aufgenommen werden, wonach Bußgelder bis zu 50.000 Euro aufgenommen werden sollen. Die Betroffenen, Wettbewerber oder Verbraucherverbände, können unzulässiges Telefonmarketing als Anlass für eine Abmahnung nehmen, welche häufig mit Streitwerten von 25.000 Euro oder höher einhergeht. Weiter besteht die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung oder der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches durch den Betroffenen. Insofern sollten bereits jetzt die entsprechenden Regelungen ernst genommen werden. Bei Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des KWG fallen, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung nach Paragraf 23 KWG auch bestimmte Arten von Werbung untersagen. Zur Person: Dr. Thomas Sassenberg berät Mandanten insbesondere im Bereich des Telekommunikations- und Medienrechts sowie des Wettbewerbs- und Medien- Kartellrechts. Er ist Autor und Mitautor verschiedener fachbezogener Publikationen. Außerdem ist er Dozent für das „Recht der Computerspiele“ an der Games Academy in Frankfurt. Link zur Kanzlei SBR Rechtsanwälte

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