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Steuererklärung für 2018 14 Tipps zum Steuernsparen

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6.    Umzug
Auch die Kosten für einen Umzug lassen sich steuerlich geltend machen – vorausgesetzt er ist durch den Beruf bedingt. Bei Singles beträgt der Pauschbetrag 787 Euro, bei zusammen veranlagten Partnern gilt der doppelte Betrag, also 1.574 Euro.

7.    Doppelter Haushalt
Steuerzahler, die aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt führen, können die entsprechenden Ausgaben ebenfalls als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt erkennt bei der Unterkunft bis zu 1000 Euro pro Monat an, die vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden können. Daneben sind auch die Ausgaben für die wöchentliche Heimfahrt mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer und für die Einrichtung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das Finanzamt kann allerdings Schwierigkeiten machen, wenn der erste Hauptwohnsitz nicht weiter als eine Stunde Fahrtzeit vom Arbeitsplatz entfernt ist.

8.    Handwerkerkosten
Von den anfallenden Lohnkosten lassen 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abziehen werden. Das gilt ebenso für die Anfahrtskosten, auch wenn sie pauschal berechnet werden. Materialkosten lässt das Finanzamt dagegen nicht gelten. Aus der Rechnung müssen sich die verschiedenen Kostenarten ergeben. Eine Schätzung ist nicht zulässig. Die Rechnung ist per Banküberweisung oder als EC-Zahlung zu begleichen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Bei Handwerkerkosten gilt eine steuerliche Obergrenze von 6.000 Euro, das heißt, es ist ein Abzug von 1.200 Euro pro Jahr möglich.

9.    Haushaltsnahe Dienstleistungen
In immer mehr Menschen sind mit dem „Pflege“ konfrontiert. Auch hier können die entsprechenden Kosten mit 20 Prozent von der Steuerschuld abgezogen werden. Das gilt auch für die Kosten für Gärtner oder Haushaltshilfen. Selbst die Betreuung von Hund oder Katze im Haus des Steuerpflichtigen gehört zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Die steuerliche Obergrenze liegt hier bei 20.000 Euro, woraus sich ein Abzug 4.000 Euro pro Jahr ergibt.

10.    Kinderbetreuung
Die Kosten für die Betreuung von Kindern bis 14 Jahre können zu zwei Dritteln von der Steuerschuld abgezogen werden. Dabei erkennt das Finanzamt Ausgaben für eine Tagesstätte, einen Hort oder eine Tagesmutter an. Auch die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben können geltend gemacht werden, was dagegen bei Sport- oder Musikunterricht dagegen nicht geht. Insgesamt gilt eine Obergrenze pro Kind von 4.000 Euro im Jahr. Auch hier darf das Geld nicht in bar gezahlt, sondern muss per Bankkonto überwiesen werden. Außerdem sollten unverheiratete Paare aufpassen: Schließt nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kita ab, kann der andere Teil beim Fiskus nichts geltend machen.