Urteil des Bundesfinanzhofs So wird physisches Xetra-Gold besteuert

In Zeiten von Finanzkrisen und ungewisser Entwicklung der hiesigen Wirtschaftslage, gibt es unzählige Tipps und Tricks von Anlageberatern, um das eigene Vermögen möglichst sicher und auch gewinnbringend zu verwalten. Schon seit längerem haben sich hier die Investitionen in Immobilien und auch Aktien als populärste Varianten etabliert.
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Trotz relativ stabiler Goldpreise, so scheint doch diese Urform der Vermögensanlage in der breiten Bevölkerung an Bedeutung verloren zu haben. Doch könnte nach einem jüngst ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) die Anlageform Gold wieder auf dem Vormarsch sein, aber warum?
Steuerbarkeit von Xetra-Gold
Eine nicht unerhebliche Rolle bei der Frage nach einer passenden Investitionsmöglichkeit für das eigene Vermögen, spielt die Problematik einer möglichen Besteuerung durch den Staat. Bei Erträgen aus Aktiendividenden schlägt der Staat nach Paragraf 20 Einkommenssteuergesetz (EStG) im Zweifel ordentlich zu. Wie sieht es jetzt aber mit den Vorteilen der Goldanlage in diesem Zusammenhang aus?
Über dieses Thema hatten schon einige Male erstinstanzliche Finanzgerichte und jetzt auch der BFH zu urteilen und zwar um genau zu sein, über die Frage einer möglichen Steuerbarkeit von Gold-Inhaberschuldverschreibungen nach Paragraf 20 II Nr. 7 in Verbindung mit Paragraf 20 I Nr. 7 EStG und subsidiär Paragraf 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit Paragraf 23 I 1 Nr. 2 EStG am Beispiel von Xetra-Gold.
Ein Goldankauf auf Abruf
Bei einer Inhaberschuldverschreibung handelt es sich um ein Wertpapier indem die Lieferung von 1 Gramm physischem Gold verbrieft ist. Sie ist in Höhe von 95 Prozent durch physisches Gold und in Höhe von 5% durch kurzfristige Goldlieferansprüche gedeckt. Der Zeitpunkt einer möglichen Goldlieferung ist aufschiebend bedingt durch das Lieferverlangen des Inhabers der Inhaberschuldverschreibung. Sie bildet daher den aktuell börsennotierten Goldpreis ab und ist in ihrer Laufzeit nicht begrenzt.
Auf schuldrechtlicher Ebene kann man diese Inhaberschuldverschreibung als Goldankauf auf Abruf unter Vorleistung des Kaufpreises einordnen. Interessant ist nun, ob der Staat bei gewinnbringender Einlösung beziehungsweise auch Veräußerung dieser Wertpapiere die Hand aufhalten darf.
„Sonstige Kapitalforderung“
Schon zu einem früheren Zeitpunkt ist vom BGH die hierfür wichtige Streitfrage der Subsumtion einer Inhaberschuldverschreibung unter den Bergriff der „sonstigen Kapitalforderung“ im Sinne des Paragrafen 20 I Nr. 7 EStG, geklärt worden (BFH, Urt. v. 12.05.2015 - VIII R 35/14). Als „sonstige Kapitalforderung“ in diesem Sinne sind alle auf Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht schon aus einem anderen Tatbestandsmerkmal der entsprechenden Norm (Paragraf 20 I Nr. 1-6 oder Nr. 8-11) ergibt.
Nach BFH fällt die Inhaberschuldverschreibung nicht unter diesen Begriff, da sie gerade nicht auf eine Geld-, sondern eine Sachleistung gerichtet ist. Dem stehe auch nicht entgegen, dass eine Veräußerung der Schuldverschreibung an der Börse möglich sei. Eine solche Veräußerung begründe vielmehr ein von der eigentlichen Sachleistungsforderung unabhängiges Rechtsgeschäft.