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Transparenzregister Wer sich nicht einträgt, riskiert hohe Strafen

Mann studiert Unterlagen am Abend
Mann studiert Unterlagen am Abend: Durch das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz müssen viele Vermittler sich gleich in zwei Register eintragen, der Aufwand sei groß, kritisert der BVK. | Foto: Pexels

Zum 1. August 2021 trat das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft, wodurch das Transparenzregister zu einem sogenannten Vollregister wurde. Damit will der Gesetzgeber die Geldwäsche bekämpfen. Nun sind alle juristischen Personen sowie Personengesellschaften verpflichtet, einen Verantwortlichen, den sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ ins Transparenzregister eintragen zu lassen.

„Diese Neuregelung gilt für alle Gesellschaften, unabhängig davon, ob sie bereits Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind,“ erklärt BVK-Präsident Michel H. Heinz. „Auch diejenigen, die nach dem GwG bislang von einer erleichterten Mitteilungsfiktion profitieren konnten, die also in einem anderen öffentlichen Register wie dem Handelsregister, dem Genossenschaftsregister oder dem Partnerschaftsregister mit allen notwendigen Angaben eingetragen waren, müssen laut Heinz nun zusätzlich einen Eintrag im Transparenzregister vornehmen.

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Personengesellschaften haben noch etwas Zeit

Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie Genossenschaften ist die Übergangsfrist bereits am gestrigen Donnerstag, dem 30. Juni abgelaufen. Sind nicht alle erforderlichen Angaben im Handelsregister vorhanden, besteht eine sofortige Eintragungspflicht bereits seit August des letzten Jahres. Bei Kommanditgesellschaften und Aktiengesellschaften lief diese Frist bereits am 30. März 2022 ab. Lediglich Personengesellschaften haben noch etwas Zeit: Sie können bis Ende des Jahres von der Übergangsfrist profitieren. Da hohe Ordnungsgelder drohen, sollte die Frist eingehalten werden, rät der BVK-Chef.

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