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Offenlegungsverordnung Wie die SFDR die Fondsbranche auf den Kopf stellt

Von in AnalysenLesedauer: 6 Minuten
David-Maria Sassoli, Präsident des Europäischen Parlaments
David-Maria Sassoli, Präsident des Europäischen Parlaments: Er hat zusammen mit seiner finnischen Kollegin Tytti Tuppurainen die SFDR unterschrieben. | Foto: imago images / Hans Lucas

„Eins, zwei oder drei – du musst dich entscheiden, drei Felder sind frei“, sang Moderatoren-Legende Michael Schanze regelmäßig in den seligen Fernseh-Achtzigern. Dazu hüpften ratende Kinder unentschlossen auf drei leuchtenden Feldern herum, bis Schanze seinen berühmten Plopp ertönen ließ. Denn Plopp, das heißt Stopp. Die Älteren erinnern sich bestimmt.

Ungefähr so wie die springenden Kinder müssen Sie sich heute die Fondsgesellschaften vorstellen, die auf den Zahlenfeldern 6, 8 und 9 herumhüpfen und ihre Fonds dort einordnen müssen. Sie stehen für Artikel aus einer EU-Richtlinie mit dem nicht ganz kompakten Namen „Sustainable Finance Disclosure Regulation“, kurz SFDR. Der deutsche Spitzname lautet etwas eingängiger „Offenlegungsverordnung“. Seit dem 10. März 2021 ist sie grundsätzlich in Kraft. Wobei noch weitere Schritte folgen sollen, die sich bis 2023 hinziehen können.

Doch einige Marktteilnehmer dürften jetzt schon aus unterschiedlichen Gründen herumhüpfen. Einige aus Vorfreude, weil sie dann jeden Zweifel darüber ausräumen können, wie nachhaltig sie wirklich sind. Andere aus Nervosität, weil sie es eben nicht können und deshalb aufzufliegen drohen. Greenwashing heißt das im schicken Business-Englisch, wenn ein Vermögensverwalter sich und seine Produkte als nachhaltig ausgibt, sich aber gar nicht daran hält.

Solche Missstände soll die SFDR beseitigen, indem sie die europäischen Länder regulatorisch unter einen Hut bringt und dabei das Thema Transparenz ganz weit oben aufhängt. So beginnt in der offiziellen deutschen Fassung der SFDR durchweg jeder Artikel von Nummer 3 bis 11 mit dem Wort „Transparenz“. Fondsgesellschaften, Finanzberater, Versicherungsberater, Portfolioverwalter und zahlreiche weitere Akteure müssen für ihre eigenen Unternehmen ebenso wie ihre Produkte in Prospekten und auf Internetseiten – und nicht etwa in irgendwelchen Behördenblättern – genau darlegen, wie sie es mit der Nachhaltigkeit halten. Hübsches Detail: Nach Artikel 5 müssen sie sogar erläutern, inwiefern Löhne, Gehälter und Boni mit Nachhaltigkeit in Einklang stehen.

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