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Anlagen- und Steuer-Kolumnist Andreas Beys Steuerbescheinigungen 2018 – Worauf Fondsanleger und Fondsberater achten sollten

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Besonderheiten bei deutschen Depotstellen

Die deutschen Depotstellen fungieren weiterhin als verlängerter Arm der Finanzverwaltung. Die steuerpflichtigen Kapitalerträge der Anleger werden von der Depotstelle identifiziert und die daraus resultierende Kapitalertragsteuer mit abgeltender Wirkung an den Fiskus weitergeleitet. Mit abgeltender Wirkung bedeutet, dass der Anleger seine steuerpflichtigen Kapitalerträge nicht zusätzlich auch noch im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung angeben muss. Der Fiskus hat ja sein Geld mit Hilfe der deutschen Depotbanken erhalten.

Aber auch wer seine Fondsanteile in einem deutschen Depot lagert, sollte gegebenenfalls eine Einkommensteuerveranlagung für 2018 durchführen. Folgende Gründe könnten vorliegen:

  1. Es wurde keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge von der deutschen Depotbank einbehalten, obwohl der Fondsanleger kirchensteuerpflichtig ist.

  2. Der Fondsanleger möchte den Steuereinbehalt durch die deutsche Depotstelle dem Grunde oder der Höhe nach vom Finanzamt überprüfen lassen.

  3. Der Fondsanleger möchte einen Antrag auf „Günstigerprüfung“ stellen. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob die tarifliche Besteuerung der Kapitalerträge gegenüber dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent zu einer Steuerentlastung führt. Eine Günstigerprüfung lohnt sich in der Regel für Fondsanleger, deren Gesamteinkünfte nahe dem Grundfreibetrag (steuerliches Existenzminimum) liegen. Dieser lag im Jahr 2018 bei 9.000 Euro.

  4. Ein Fondsanleger hat im Depot A insgesamt einen Anlageerfolg gehabt, der dazu geführt hat, dass er insgesamt Kapitalertragsteuern zahlen musste. Gleichzeitig musste er jedoch in einem anderen Depot (B) insgesamt Verluste realisieren. Diese könnte er gegen die positiven Erträge des Depots A verrechnen und somit gegebenenfalls Kapitalertragsteuer auf Einkommensteuerveranlagungsebene erstattet bekommen. Dies funktioniert aber nur, wenn er eine entsprechende Verlustbescheinigung von der Bank erhalten hat, die er bis zum 15. Dezember 2018 hätte beantragen müssen.

  5. Der Fondsanleger hat Fondsanteile in 2018 verkauft, welche vor 2009 erworben wurden (Altbestand). Wurde beim Verkauf Kapitalertragsteuer auf den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn einbehalten, so kann er die einbehaltene Steuer gegebenenfalls im Rahmen der Veranlagung erstattet bekommen, da entsprechende Veräußerungsgewinne mit dem persönlichen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro verrechnet werden können.

  6. Der Fondsanleger hat in 2018 einen ausländischen thesaurierenden Fonds verkauft, den er vor 2018 erworben und die deutsche Depotstelle beim Verkauf Kapitalertragsteuer auf den „akkumulierten ausschüttungsgleichen Ertrag“ einbehalten hat. Diese Steuer erhält der Fondsanleger über die Einkommensteuerveranlagung zurück, sofern er in den Vorjahren die seit der Anschaffung jährlich in den Steuerbescheinigungen der Banken ausgewiesenen ausschüttungsgleichen Erträge im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagungen deklariert und versteuert hat.

Bei der Übertragung der Daten in die Steuererklärung, empfiehlt es sich jedoch, ganz genau die Hinweise in den Steuerbescheinigungen zu lesen. So ist zum Beispiel unter Punkt 6 oben aufgeführt, dass bei Fondsanleger von ausländischen thesaurierenden Fonds bei Verkauf der Anteile in 2018 in einem deutschen Depot auf den „akkumulierten ausschüttungsgleichen Ertrag“ von der Depotstelle gegebenenfalls Kapitalertragsteuer einbehalten wurde und Anleger diese Steuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung unter bestimmten Voraussetzungen zurückerstattet bekommen. Am Ende der Steuerbescheinigungen der deutschen Depotstellen werden etwaige „akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge“ separat ausgewiesen. Der genaue Text dort unter dem angegebenen Wert lautet:

„Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.“

Das heißt der Anleger bekommt in der gleichen Bescheinigung auf der ersten Seite die Höhe der Kapitalerträge inklusive der akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge ausgewiesen, was natürlich gegebenenfalls dazu führt, dass er diesen Wert dann auch in die entsprechende Zeile einträgt, obwohl er diesen Wert eigentlich um den „akkumulierten ausschüttungsgleichen Ertrag“ reduzieren müsste – so wie es dann am Ende der Steuerbescheinigung steht.

Korrigiert er die auf der ersten Seite ausgewiesene Höhe der Kapitalerträge bei der Übertragung in die Anlage KAP nicht, erhält er auch keine Steuererstattungen. Hier kann er dann nur noch auf den Finanzbeamten hoffen, dem gegebenenfalls dieser Übertragungsfehler auffällt. Dieses Beispiel verdeutlicht aber auch, dass ein Fondsanleger auch immer einen Steuerberater in Sachen Deklarierung von Kapitalerträgen aufsuchen sollte.

 

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