GDV warnt vor teuren Policen Berufliche Betreuer ab 2023 versicherungspflichtig

Wer aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder aufgrund einer psychischen Krankheit sich nicht mehr um seine Angelegenheiten kümmern kann, bekommt einen gesetzlichen Betreuer zur Seite gestellt. Meist übernehmen Angehörige diese Aufgaben, manchmal kümmern sich ehrenamtliche Betreuer um persönliche und finanzielle Angelegenheiten nicht geschäftsfähiger Menschen. In allen anderen Fällen übernehmen Berufsbetreuer diese Aufgabe.
Gesetzlicher Berufsbetreuer kann grundsätzlich jede volljährige, geschäftsfähige Person werden, „die geeignet ist, die einzelnen Aufgabenkreise rechtlich zu besorgen“, heißt es auf der Rechtsberatungs-Website anwalt.org. In der Realität würden die Betreuungsgerichte und -behörden allerdings Nachweise über entsprechende Lehrgänge verlangen, schreiben die Rechtsexperten.
Nun kommt eine weitere Anforderung hinzu: Ab Januar 2023 müssen berufliche Betreuer eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Das geht aus dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) hervor, der in diesem Jahr verabschiedet wurde. Die Mindestversicherungssumme muss dabei 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen.
Die meisten Betreuer bereits versichert
Der Versichererverband GDV geht davon aus, dass diese Neuerung nur einen kleinen Teil der beruflichen Betreuer betreffen wird. „Schon heute dürften die meisten beruflichen Betreuer entweder über Gruppenverträge oder auch individuellen Versicherungsschutz verfügen, zum Teil auch im Rahmen einer anderen Berufshaftpflichtversicherung zum Beispiel als Rechtsanwalt oder Steuerberater“, erklärt der Verband in einem Positionspapier. Für die restlichen Betreuer müsse man aber darauf achten, dass die Anforderungen – und damit auch die Prämien für die Policen – nicht zu hoch angesetzt werden.
Der Gesetzgeber solle klarstellen, dass die geplante Pflichtversicherung sich lediglich auf Vermögensschäden bezieht, fordert der GDV. Außerdem sollten Versicherer weiterhin die Jahreshöchstleistung begrenzen dürfen. Auch marktübliche Ausschlüsse und ein Selbstbehalt sollen weiterhin vereinbart werden dürfen.