Suche Event Calendar Icon EVENTKALENDER Newsletter Icon Newsletter Icon Newsletter Abonnieren

Betriebsrente mit 67: Was Arbeitgeber und bAV-Berater jetzt beachten müssen

in AltersvorsorgeLesedauer: 5 Minuten
Nicolas Bec ist Mitarbeiter des französischen Turbinenkraftwerks La Rance. Die Franzosen haben eines der niedrigsten gesetzlichen Rentenalter in Europa: Mit 60 Jahren dürfen sie in Rente gehen. In Deutschland wird die Grenze bald bei 67 Jahren liegen. Foto: Getty Images
Nicolas Bec ist Mitarbeiter des französischen Turbinenkraftwerks La Rance. Die Franzosen haben eines der niedrigsten gesetzlichen Rentenalter in Europa: Mit 60 Jahren dürfen sie in Rente gehen. In Deutschland wird die Grenze bald bei 67 Jahren liegen. Foto: Getty Images
Deutschland ist Europameister. Beinahe zumindest. Neben Dänemark, Irland, Lettland, den Niederlanden und Polen haben die Politiker der Bundesrepublik mit als Erste beschlossen, dem Immer- älter-Werden der Bevölkerung Rechnung zu tragen und das gesetzliche Rentenalter anzuheben. Seit 2012 wird nun die Regelaltersgrenze hierzulande stufenweise zunächst um einen, später um zwei Monate pro Jahrgang angehoben.

Wer 1964 oder später geboren wurde, darf also erst mit 67 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Bei der Bevölkerung kommt dieser politische Schritt nicht sonderlich gut an. Gut drei Viertel der Deutschen finden es ungerecht, auf diese Art und Weise das Rentensystem zu entlasten. Jetzt könnte ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) für neuen Unmut sorgen.

Es geht darum, dass manche Unternehmen ihre Modelle zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) an die neue Regelaltersgrenze angepasst haben. Und manche nicht. Das BAG hat nun entschieden, dass Arbeitgeber Betriebsrenten unter bestimmten Umständen erst ab 67 an ihre Mitarbeiter auszahlen müssen (Aktenzeichen 3 AZR 11/10). Das gilt auch dann, wenn der Chef die Rente formal zum 65. Lebensjahr zugesagt hat.

„Das Urteil hat für einige Aufregung in Personalabteilungen gesorgt. Die Anfragen, die uns erreicht haben, zeigen eine gewisse Verunsicherung, wie mit dem Urteil nun umgegangen werden soll“, sagt Stefan Oppelt, Inhaber der BPAV Unternehmensberatung, die sich auf das Pensions-, Vergütungsund Vorsorgemanagement mittelständischer Unternehmen spezialisiert hat. Grund genug für eine Auflistung der wichtigsten Fragen.

Welche Verträge trifft es?

Betroffen sind alle bAV-Zusagen, die Unternehmen vor dem 20. April 2007 erteilt haben, denn an diesem Tag hat die Politik die Anhebung des Rentenalters beschlossen. Das Urteil gilt auch für Betriebsrentner, die ab dem 1. Januar 1947 geboren wurden. Es wirkt sich unter anderem auf deren Rentenansprüche aus, auf unverfallbare Anwartschaften bei Arbeitgeberwechseln und auf den Versorgungsausgleich bei Scheidungen.

>>Vergrößern


PDF nur für Sie. Weitergabe? Fragen Sie uns.
Newsletter Titelbild
Ja, ich möchte den/die oben ausgewählten Newsletter mit Informationen über die Kapitalmärkte und die Finanzbranche, insbesondere die Fonds-, Versicherungs-und Immobilienindustrie abonnieren. Hinweise zu der von der Einwilligung mitumfassten Erfolgsmessung, dem Einsatz der Versanddienstleister June Online Marketing und Mailingwork, der Protokollierung der Anmeldung, der neben der E-Mail-Adresse weiter erhobenen Daten, der Weitergabe der Daten innerhalb der Verlagsgruppe und zu Ihren Widerrufsrechten finden Sie in der Datenschutzerklärung. Diese Einwilligung können Sie jederzeit für die Zukunft widerrufen.
+
Anmelden