BFH-Urteil zu Aktienverlusten Darf Finanzamt Steuernachzahlung wegen Schadensersatz verlangen?

Der Fall
Die Kläger hatten in den Jahren 1999 bis 2002 Aktien einer Aktiengesellschaft (AG) gekauft. Zuvor hatte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Jahresabschlüsse der AG geprüft und Bestätigungsvermerke erteilt. Im Jahr 2002 brachen die Aktienkurse ein. Die Kläger verkauften die Aktien mit hohen Verlusten. Diese Verluste gaben sie bei ihrer Steuererklärung an, und das Finanzamt berücksichtigte sie steuermindernd.
Im Rahmen eines zivilgerichtlichen Klageverfahrens, in dem die Kläger die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke auf Schadensersatz in Anspruch nahmen, schlossen beide Parteien im Jahr 2007 einen Vergleich, der eine Zahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von 3.000.000 Euro beinhaltete. Diese Zahlung minderte nach der Auffassung des Finanzamts den aus der Veräußerung erlittenen Verlust. Daher änderte das Finanzamt den Verlustfeststellungsbescheid.
Die Aktionäre sahen das anders und reichten Klage gegen das Finanzamt ein.
Das Urteil
Mit Erfolg. Das Finanzgericht gab den Klägern Recht. Und auch der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte das Urteil der Vorinstanz: Laut BFH-Urteil (Aktenzeichen: X R 8/15) mindern nachträgliche Schadensersatzzahlungen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke, die ein Anleger für Verluste aus Aktiengeschäften erhält, nicht die in früheren Jahren entstandenen Verluste aus dem Verkauf der Aktien.
Die Begründung
Die Leistung aus dem Vergleich mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mindert beim Erwerber nicht die Anschaffungskosten der Anteile. Hat der Erwerber die Anteile bereits veräußert, erhöht die Zahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch nicht den Veräußerungserlös.
"Der Verlust i.S. des § 17 Abs. 1 EStG war im Veräußerungsjahr 2002 entstanden. Die erst nach vollzogener Veräußerung geleistete Schadensersatzzahlung war demgegenüber Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung stand, so dass die Zahlung nicht auf den Zeitpunkt der Verlustentstehung zurückwirkte. Ebenso wenig entfaltete die Schadensersatzzahlung, die die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgrund einer eigenständigen Rechtsgrundlage leistete, Rückwirkung auf einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG."
34f-Berater-Quiz Sachkunde-Prüfung: Testen Sie Ihr Wissen!

Sind Sie angehender Berater nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) und stehen kurz vor der Sachkunde-Prüfung? Oder haben Sie Ihren Sachkunde-Nachweis bereits vor Jahren erbracht? Wie auch immer Ihr Status ist: Folgende 10 Fragen zeigen Ihnen, ob Sie die Sachkunde-Prüfung auch heute noch bestehen würden.
Das Quiz setzt sich aus jeweils vier Fragen zu Beratungsgrundlagen und zu offenen Investmentvermögen, sowie jeweils einer Frage zu geschlossenen Investmentvermögen und zu sonstigen Vermögensanlagen zusammen. Für jede Frage gibt es jeweils nur eine richtige Antwort. Die Fragen, die in dieser Form auch tatsächlich bereits in Sachkunde-Prüfungen gestellt wurden, wurden uns freundlicherweise von © GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG, zur Verfügung gestellt.
Frage 1 von 10
Kenntnisse für Beratung: Frau Schulze möchte gerne bei ihren Anlagen auf Nummer sicher gehen und daher von Ihnen wissen, durch welche Gesetze beziehungsweise Einrichtungen ihre Anlagen in einem Sondervermögen geschützt werden. Frau Schulze genießt den Schutz über ...