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Bundesgerichtshof Versicherer muss auch für Ersatzauto einspringen

Einbahnstraße in einem Parkhaus
Einbahnstraße in einem Parkhaus: Wer nach einem Unfall gleich zu einem Neuwagen greift, hat trotzdem einen anteiligen Anspruch auf Geld vom Anbieter seiner Kfz-Versicherung, urteilte der BGH. | Foto: PublicDomainPictures / Pixabay

Eine Autoversicherung mit Vollkasko-Schutz leistet teilweise auch für Schäden, die der Kunde durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat. Wie viel muss aber das Unternehmen zahlen, wenn der Geschädigte eine wirtschaftlich gebotene Reparatur ausschlägt und stattdessen ein anderes Fahrzeug kauft? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (vom 12.10.2021, Aktenzeichen: VI ZR 513/19) zu befassen. 

Der Kläger in dem bis nach Karlsruhe getragenen Rechtsstreits hatte am 26. Januar 2017 einen Verkehrsunfall, bei dem sein Auto beschädigt worden war. Die dadurch fälligen Reparaturkosten schätzten die Richter in der Vorinstanz auf ungefähr 4.500 Euro. Der Versicherte entschied sich aber gegen die Reparatur seines alten Fahrzeugs. Stattdessen erwarb er einen Neuwagen zum Preis von 17.990 Euro inklusive 2.872,35 Euro Umsatzsteuer.

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In der Revision forderte der Kläger: Der Kfz-Versicherer solle sich an dem Neupreis nicht nur in Höhe der fiktiven Reparaturkosten beteiligen. Stattdessen solle er ihm auch die fiktiv gezahlte Umsatzsteuer ersetzen, die bei einer Reparatur angefallen wäre. Hiermit hatte der Kläger jedoch keinen Erfolg, berichtet aktuell der Verbraucherzentrale Bundesverband: „Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung sei insoweit unzulässig.”

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