Durchsuchung bei Deutsche S&K Sachwerte. Wie sollen sich S&K Vermittler verhalten?
Norman Wirth, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte in Berlin
Der Fall
Am 19. Februar 2013 fanden unter Leitung der Frankfurter Staatsanwaltschaft beider Deutsche S&K Sachwert AG in Frankfurt Durchsuchungen statt. Ebenfalls betroffen sind Tochter- oder Partnerunternehmen wie DCM Verwaltungs GmbH, DCM Service GmbH in München oder United Investors.
Der Vorwurf: unter anderem Kapitalanlagebetrug und Geldwäsche durch Aufbau eines Schneeballsystems. Der Schaden: ein dreistelliger Millionenbetrag. Betroffen: Tausende von Anlegern.
Das meint der Experte
Ich hoffe für betroffene Anleger, dass sie in der ganzen Hektik und Angst um das angelegte Geld nicht auf unseriöse Beratungsangebote hereinfallen. Selbst ernannte „Anlegerschutz“-Anwälte oder von ihnen gegründete Interessenvereinigungen finden sich plötzlich zuhauf im Internet.
Laut Markus Feck von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen besteht jedoch für Anleger kein Grund für hektische Aktivitäten. Vermittler der betroffenenKapitalanlagen sind nun in einer misslichen Situation. Einerseits haben sie sich – hoffentlich – bei der Vermittlung nichts vorzuwerfen.
Für eventuell strafbare Handlungen von Verantwortlichen haften sie als Vermittler grundsätzlich nicht. Die betroffenen Fonds hatten eine Bafin-Genehmigung, IDWS4-Gutachten lagen vor, es gab ein TÜV-Süd-Siegel und diverse positive Berichterstattung in der einschlägigen Fachpresse.
Einer Plausibilitätsprüfung könnten die Fondsmöglicherweise standgehalten haben. Auch das wird sich zukünftig noch erweisen. Mit der ursprünglichen Vermittlung jedenfalls waren in der Regel die Pflichten der Vermittler beendet, und es bestehen auch nun keine ergänzenden Beratungspflichten.
Eine Haftung käme lediglich infrage, wenn sie bei der Vermittlung gegen bestimmte Aufklärungs- oder Plausibilitätsprüfungspflichten gegenüber dem Kunden verstoßen hätten. Ob dies der Fall ist, kann nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Vermittler, die sich direkt mit Ansprüchen ihrer Kunden oder auch nur mit dem Wunsch auf ein „Klärungsgespräch“ konfrontiert sehen, sollten unbedingt anwaltlichen Rat einholen und umgehend ihre Vermögensschadenshaftpflichtversicherung informieren. Gerade solche „Gespräche“ führen oftmals zu Ratschlägen, die auch die Grenze der unerlaubten Rechtsberatung überschreiten und zudem häufig überhaupt erst als Beratungsfehler gelten. Keinesfalls sollten Vermittler daher selbst Stellung gegenüber Kunden oder deren Anwälten beziehen.
Auch ein gemeinsames Agieren mit den Kunden ist in der Regel wegen des unüberbrückbaren Interessenkonflikts nicht anzuraten. Für Fragen ihrer Kunden sollten Vermittler aber erreichbar sein und diese sachlich beantworten. Sie sollten auf das laufende Ermittlungsverfahren und die Berichterstattung verweisen. Mehr aber auch nicht
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Foto: Getty Images
Am 19. Februar 2013 fanden unter Leitung der Frankfurter Staatsanwaltschaft beider Deutsche S&K Sachwert AG in Frankfurt Durchsuchungen statt. Ebenfalls betroffen sind Tochter- oder Partnerunternehmen wie DCM Verwaltungs GmbH, DCM Service GmbH in München oder United Investors.
Der Vorwurf: unter anderem Kapitalanlagebetrug und Geldwäsche durch Aufbau eines Schneeballsystems. Der Schaden: ein dreistelliger Millionenbetrag. Betroffen: Tausende von Anlegern.
Das meint der Experte
Ich hoffe für betroffene Anleger, dass sie in der ganzen Hektik und Angst um das angelegte Geld nicht auf unseriöse Beratungsangebote hereinfallen. Selbst ernannte „Anlegerschutz“-Anwälte oder von ihnen gegründete Interessenvereinigungen finden sich plötzlich zuhauf im Internet.
Laut Markus Feck von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen besteht jedoch für Anleger kein Grund für hektische Aktivitäten. Vermittler der betroffenenKapitalanlagen sind nun in einer misslichen Situation. Einerseits haben sie sich – hoffentlich – bei der Vermittlung nichts vorzuwerfen.
Für eventuell strafbare Handlungen von Verantwortlichen haften sie als Vermittler grundsätzlich nicht. Die betroffenen Fonds hatten eine Bafin-Genehmigung, IDWS4-Gutachten lagen vor, es gab ein TÜV-Süd-Siegel und diverse positive Berichterstattung in der einschlägigen Fachpresse.
Einer Plausibilitätsprüfung könnten die Fondsmöglicherweise standgehalten haben. Auch das wird sich zukünftig noch erweisen. Mit der ursprünglichen Vermittlung jedenfalls waren in der Regel die Pflichten der Vermittler beendet, und es bestehen auch nun keine ergänzenden Beratungspflichten.
Eine Haftung käme lediglich infrage, wenn sie bei der Vermittlung gegen bestimmte Aufklärungs- oder Plausibilitätsprüfungspflichten gegenüber dem Kunden verstoßen hätten. Ob dies der Fall ist, kann nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Vermittler, die sich direkt mit Ansprüchen ihrer Kunden oder auch nur mit dem Wunsch auf ein „Klärungsgespräch“ konfrontiert sehen, sollten unbedingt anwaltlichen Rat einholen und umgehend ihre Vermögensschadenshaftpflichtversicherung informieren. Gerade solche „Gespräche“ führen oftmals zu Ratschlägen, die auch die Grenze der unerlaubten Rechtsberatung überschreiten und zudem häufig überhaupt erst als Beratungsfehler gelten. Keinesfalls sollten Vermittler daher selbst Stellung gegenüber Kunden oder deren Anwälten beziehen.
Auch ein gemeinsames Agieren mit den Kunden ist in der Regel wegen des unüberbrückbaren Interessenkonflikts nicht anzuraten. Für Fragen ihrer Kunden sollten Vermittler aber erreichbar sein und diese sachlich beantworten. Sie sollten auf das laufende Ermittlungsverfahren und die Berichterstattung verweisen. Mehr aber auch nicht
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