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IFD und IFR Neue europäische Regeln für Wertpapierfirmen

Von , , Aktualisiert am in AnalysenLesedauer: 5 Minuten
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Insgesamt wird zwischen systemrelevanten und nicht systemrelevanten Wertpapierfirmen unterschieden. So werden Wertpapierfirmen als klein und nicht verflochten definiert, wenn sie keinen Handel für eigene Rechnung betreiben beziehungsweise kein Risiko aus dem Handel mit Finanzinstrumenten eingehen und bestimmte Größenkriterien unterschreiten. Diese „kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen“ unterliegen vereinfachten Aufsichtsanforderungen.

  • Die IFD beschreibt das anfängliche Kapital von Wertpapierfirmen, die Aufsichtsbefugnisse und das Instrumentarium der zuständigen Aufsichtsbehörden sowie die Veröffentlichungspflichten von Aufsichtsbehörden.
  • Die IFR regelt neben generellen Anforderungen die Zusammensetzung des Eigenkapitals und Anforderungen an das Kapital. Darüber hinaus behandelt die IFR Konzentrationsrisiken, Anforderungen an die Liquidität sowie Offenlegungsvorschriften. Zudem werden Reporting-Anforderungen an zuständige Aufsichtsbehörden festgelegt.

Eine zentrale Vorschrift der IFR besteht in den Regelungen zur Zusammensetzung der Eigenmittel. Die neue Berechnung beinhaltet im Vergleich zur CRR zahlreiche Abweichungen, und es müssen einige Nebenbedingungen eingehalten werden. Interpretationsspielräume und Auslegungsfragen dürfte es hier insbesondere hinsichtlich der sogenannten K-Faktor-Anforderung geben (Kapitalanforderungen für Risiken). Denn in diesem Rahmen sind zahlreiche Einzelelemente zu ermitteln. Die EBA wird technische Regulierungsstandards zur Klärung von Einzelfragen setzen.

Bezüglich des Konzentrationsrisikos gilt der Grundsatz: Wertpapierfirmen sollen ihr Konzentrationsrisiko anhand solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie robuster interner Kontrollmechanismen überwachen und kontrollieren. Detaillierte Regelungen werden zum Beispiel zur Berechnung des Risikopositionswerts oder der Obergrenze für das Konzentrationsrisiko getroffen.

Hinsichtlich der Anforderungen an die Liquidität lautet der Grundsatz: Wertpapierfirmen müssen liquide Aktiva mindestens in Höhe eines Drittels der Anforderungen für die fixen Gemeinkosten halten. Regelungen werden hier insbesondere zu der Frage getroffen, welche Aktiva als liquide einzustufen sind.

Bezüglich der Offenlegung von Wertpapierfirmen wird unterschieden: Sind die Firmen als „kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen“ einzustufen – und welche Geschäftsaktivitäten haben diese? Die Offenlegungsanforderungen umfassen Aspekte des Risikomanagements, der Unternehmensführung, der Eigenmittel, Vergütungspolitik und -praxis, Anlagestrategie sowie Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken.

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