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ImmVermV verabschiedet Wann werden Berater die 34i-Erlaubnis beantragen können?

in FinanzberatungLesedauer: 2 Minuten
AfW-Vorstand Frank Rottenbacher
AfW-Vorstand Frank Rottenbacher

Wie bereits Mitte April angekündigt, hat der Bundesrat die Verordnung über Immobiliardarlehens-Vermittlung (ImmVermV) verabschiedet. Diese muss ins Bundesgesetzblatt eingetragen werden. Sobald dies passiert ist, werden Finanzvermittler nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO), die Immobilienkredite vermitteln wollen, eine Erlaubnis nach § 34i GewO beantragen können. Nach Angaben von Frank Rottenbacher, Vorstand des Beraterverbands AfW, dürfte das Anfang Mai der Fall sein. 

Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie, das als Grundlage für den Paragraf 34i GewO dient, trat zwar bereits Ende März in Kraft. Bislang stand aber noch die ImmVermV aus. Dieses Versäumnis hat der Gesetzgeber nun nachgeholt.

Auch in einem weiteren Punkt herrscht jetzt Klarheit. Neben den Hochschul- und Berufsabschlüssen, die in der ursprünglichen Fassung als Sachkunde-Nachweis anerkannt werden (eine Aufzählung finden Sie hier), werden nun auch Finanzfachwirte (FH) mit „einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule“ und einer „mindestens einjährigen Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehens-Vermittlung“ von der Sachkunde-Prüfung befreit. 

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