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Kurzarbeit, Hilfsprogramme & Co. Das rechtliche Umfeld für Unternehmer in der Corona-Krise

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Eine hohe Priorität aus Unternehmens?, Geschäftsleitungs? und Gesellschaftersicht besteht neben der inhaltlich-unternehmerischen Krisenbewältigung darin, die Gesellschafter sowie einen etwaigen Bei- oder Aufsichtsrat über krisenhafte Entwicklungen zu informieren. Zudem muss die Führungsebene unter Beachtung der immer strengeren Restriktionen hinsichtlich des öffentlichen Lebens die kurz- und mittelfristige Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit bei wichtigen Entscheidungen im Unternehmen gewährleisten. Die Geschäftsleitung hat insofern eine Organisationsverantwortung, zu der es gehört, Kontaktinformationen, Kommunikationskanäle, Informationsübermittlungs? und Entscheidungsmechanismen zu etablieren und zu sichern:

Auf Geschäftsführungs-/Vorstandsebene sowie auf Aufsichts?/Beiratsebene kann man Informationen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Geschäftsordnungen praktisch durchweg in Telefon- oder Videokonferenzen austauschen und ebenso Entscheidungen treffen. Gerade bei harten unternehmerischen Entscheidungen mit ausschließlich mehr oder minder verlustträchtigen Alternativen ist jedoch nicht auszuschließen, dass zu späteren Zeitpunkten Pflichtwidrigkeitsvorwürfe erhoben werden. Pflichtwidrig und haftungsbegründend ist eine Entscheidung jedoch nicht schon dann, wenn sie zu einem Schaden führt oder sich im Nachhinein als unternehmerische Fehlentscheidung entpuppt, sondern dann, wenn sie uninformiert, ohne hinreichende Abwägung von Alternativen oder nicht im Unternehmensinteresse gefällt wurde.

Ob die Informationsgrundlage und die Abwägung der Entscheidungsalternativen angemessen ist, hängt freilich von den obwaltenden Umständen ab, insbesondere von der Dringlichkeit der Entscheidung und den zur Verfügung stehenden Ressourcen. Da all dies extrem streitanfällig sein kann und die Entscheider bei Eintritt eines Schadens im Nachhinein die Beweislast hinsichtlich der Pflichtgemäßheit ihres Handelns trifft, ist es gerade bei absehbar verlustträchtigen – aber immerhin schadensmindernden – unternehmerischen Entscheidungen, die noch dazu unter enormem Zeitdruck zustande kommen, von herausragender Bedeutung, für eine ordnungsmäßige Dokumentation der Dringlichkeit der Entscheidung, der zur Verfügung stehenden Informationsgrundlage und der getroffenen Abwägung zu sorgen.

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Entscheidungen im Gesellschafterkreis von GmbHs und GmbH & Co. KGs können regelmäßig unter Einsatz elektronischer Medien wie Video- oder Telefonkonferenzen ohne jede persönliche Anwesenheit abgehalten werden. Einschneidende Maßnahmen unterliegen kraft Satzung oder Geschäftsordnung häufig ausdrücklich einem Entscheidungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung. Aber auch ohne derartige Entscheidungsvorbehalte ist die Gesellschafterversammlung bei gravierenden negativen geschäftlichen oder finanziellen Entwicklungen zu informieren und gegebenenfalls ihr Votum einzuholen, wenn nicht ein Aufsichts- oder Beirat vorrangig zuständig ist.

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