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LG Köln über Check24 „Nirgendwo Günstiger Garantie“ missachtet Wettbewerbsrecht

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Die Werbeaussage „Nirgendwo Günstiger Garantie“ suggeriere den Kunden - also Verbrauchen, die sich für eine Kfz-Versicherung interessieren und sich auf dem Vergleichsportal informieren -, dass sie hier die besten Autoversicherungstarife auf dem gesamten Markt vermittelt bekämen. Kunden, die den Spot sehen, gewönnen den Eindruck, dass das Vergleichsportal die Gewähr dafür übernähme, es sei nirgendwo eine günstigere Versicherung zu finden als auf eben diesem Portal.

Die angebotene Garantie decke sich nicht mit der dargestellten Verkehrserwartung, so das Gericht. Die Beklagten würden nämlich eine Garantie nur für die auf ihrem Vergleichsportal angebotenen Tarife übernehmen – die Verkehrserwartung gehe allerdings davon aus, dass sich die Garantie auf Tarife im gesamten Markt bezieht. Allenfalls in 80 Prozent der Fälle könnten die Beklagten die günstigsten im Markt erhältlichen Tarife anbieten, argumentiert das Gericht.

Die Irreführung der Aussage werde auch nicht dadurch abgemildert, dass während der Werbeaussage dem Verbraucher mittels einer Einblendung eine Entschädigung versprochen wird – und zwar für den Fall, dass das Vergleichsportal „mal nicht“ den günstigsten Preis anbiete. Diese Formulierung müsse der Kunden lediglich als „Außreißerproblematik“ verstehen, also in dem Sinne, dass das Portal grundsätzlich alle Versicherungstarife vergleiche, jedoch ausnahmsweise einen Tarif übersehen habe.

Herabsetzender Hinweis verstößt gegen das UWG

Ferner entschied das LG Köln, dass ein bestimmter Hinweis, den die Beklagten im Rahmen eines Versicherungsvergleichs gaben, gegen die Paragrafen 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG vertößt: Darin ging es um – unterstellte - häufige Probleme eines bestimmten Versicherungsunternehmens bei der Schadensregulierung in der KFZ-Haftpflichtversicherung. Das Gericht argumentierte: Es sei weder substantiiert vorgetragen noch bewiesen, dass die auf dem Vergleichsportal zu findende Forsa-Umfrage 11/2017 die Qualität der Schadensregulierung des Versicherungsunternehmens zutreffend wiedergebe. Der Hinweis sei zu wenig fundiert und einseitig und daher herabsetzend.

Testsiegerwerbung ohne Angabe der Fundstelle unzulässig

Unzulässig sei auch, dass die Beklagten sich in ihrer Werbung als „Testsieger“ darstellten. Denn ohne eine Mitteilung, um welchen Test es sich handelt, und auch ohne genaue Angabe zur Fundstelle des Testergebnisses, dürfe das Vergleichsportal nicht damit werben, so das LG Köln. Der Bundesgerichtshof (BGH) geht in solchen Fällen davon aus, dass eine Fundstelle beispielsweise bei einer Werbung im Internet bereits auf der ersten Bildschirmseite anzugeben ist oder jedenfalls ein deutlicher Hinweis den Verbraucher zu der Fundstelle führen muss (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 50/07).

Intransparentes Tarifnotensystem ist unlauter

Das LG Köln hat mit dem Urteil außerdem entschieden, dass auch das Tarifnotensystem, mit dem das Vergleichsportal verschiedene Anbieter miteinander vergleicht, in der konkreten Form unzulässig und daher unlauter sei. Das angewandte System beruhe auf Eigenschaften, die für den Verbraucher nicht nachvollziehbar seien. Allein subjektive Bewertungen der Mitarbeiter des Vergleichsportals seien für die Notenvergabe maßgeblich. Diese Bewertungen beruhten jedoch nicht auf objektiven Kriterien und seien für den Verbraucher intransparent.

Sind weitere Rechtsstreitigkeiten zu erwarten?

Auch dieser Wettbewerbsstreit gehört zu den zahlreichen Streitigkeiten, die das Vergleichsportal Check24 geführt hat oder aktuell noch führt. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow hat bereits über folgende Verfahren / Rechtsstreitigkeiten berichtet:

Es ist durchaus zu erwarten, dass es weitere Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Check24 geben wird. Dies zeigt auch das bisherige Vorgehen des Vergleichsportals, welches durch seine werblichen Aussagen nicht nur Versicherungen wie die HUK-Coburg zum Handeln provoziert hat. Auch die Tatsache, dass Check24 als Versicherungsmakler tätig ist, animiert Verbände wie den Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), die Tätigkeit von Check24 genaustens unter die Lupe zu nehmen.


Über der Autor:
Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht
und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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