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Vermögensverwalter Markus Richert warnt Renten in Gefahr

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Der Rechnungszins im offenen Deckungsplanverfahren stellt allerdings keinen Garantiezins im Sinne der Lebensversicherung dar. Von den zehn größten berufsständischen Versorgungswerken schafften es nur drei, seit 2012 immer über vier Prozent Rendite mit ihren Kapitalanlagen zu erwirtschaften. Weil die Rentenprognosen auf dem Rechnungszins beruhen, drohen den knapp eine Million Mitgliedern nun Renteneinbußen. Denn nur wenn der Rechnungszins in der Kapitalanlage mit entsprechender Rendite erreicht wurde, ist die vom Versorgungswerk in Aussicht gestellte Rente in der Zukunft nicht in Gefahr.

In der Vergangenheit war schon vom Wackeln einiger Versorgungswerke die Rede. Im Fall einer Insolvenz eines Versorgungswerkes existiert keine staatliche Garantie, die für die eingezahlten Beiträge einsteht. Versorgungswerke unterliegen der Aufsicht der Länder. Eine übergeordnete Finanzaufsicht wie die Bafin gibt es nicht. Es gibt kein Rettungsszenario, falls einzelne Versorgungswerke in Not geraten. Ob eine Fusion von angeschlagenen Versorgungswerken die Lösung ist, darf bezweifelt werden. Auch eine Sanierung durch die Staatskasse wäre politisch unpopulär und wenig wahrscheinlich.

Kritiker bemängeln derzeit die große Umverteilung innerhalb mancher Versorgungswerke. Teilweise herrscht eine Zwei-Klassen-Gesellschaft innerhalb der Versorgungswerke, in der die Leistungen der jungen Mitglieder zulasten der Altmitglieder reduziert werden. Häufig erhalten Neumitglieder der Versorgungswerke keine Euro-Beträge, sondern nur Punkte genannt, welchen je nach Kassenlage des Versorgungswerkes dann mit Punktwerten multipliziert werden.

Viele Beobachter hinterfragen auch, warum viele Versorgungswerke in den letzten Jahren so massiv freiwillige Zuzahlungen ihrer Mitglieder einwerben. Geworben wird dabei häufig mit einem konkurrenzlos hohen Rechnungszins, der mit hoher Wahrscheinlichkeit bei anhaltender Niedrigzinsphase nicht gehalten werden kann.

Denn die Versorgungswerke bieten eine weitaus höhere Flexibilität als die gesetzliche Rentenversicherung. Dies betrifft neben möglichen freiwilligen Zuzahlungen auch den Zeitpunkt der Altersrente. Die berufsständischen Versorgungswerke kennen nach der Satzung sowohl vorgezogene als auch aufgeschobene Altersruhegelder. Im ersten Fall wird ein versicherungsmathematischer Abschlag von der Rentenhöhe fällig, im zweiten Fall ist es umgekehrt.

Als Faustregel gilt: Je Monat des früheren oder hinausgeschobenen Rentenbezugs ist ein Ab- beziehungsweise Zuschlag von 0,5 Prozentpunkten fällig. Der frühestmögliche Zeitpunkt zum Beginn einer vorgezogenen Altersrente ist für Personen, die vor dem 1. Januar 2012 schon Versicherungszeiten in einem berufsständischen Versorgungswerk erlangt haben, die Vollendung des 60. Lebensjahres, für alle anderen Mitglieder die Vollendung des 62. Lebensjahres. Grundlage ist dabei immer die jeweilige Satzung.

Bei den Versorgungswerken erhält man die vorgezogene Altersrente genauso wie die reguläre Altersrente nach Eintritt in den Regelaltersruhestand ohne die Anrechnung sonstiger Einkünfte. Das bedeutet, dass man trotz Rente weiterarbeiten kann. Gerade für selbstständige Freiberufler bieten sich hier interessante Gestaltungsmöglichkeiten.

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