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Neue Aufsicht für 34f-Vermittler „Jetzt werden auch unregulierte Asset Manager von der Bafin erfasst“

Immobilie mit Glasfassade. Auch Asset Manager können vom neuen Aufsichtsregime für 34f-Vermittler betroffen sein.
Immobilie mit Glasfassade. Auch Asset Manager können vom neuen Aufsichtsregime für 34f-Vermittler betroffen sein. | Foto: Petra Bork/Pixelio.de
Alexander Lehnen
Foto: Arnecke Sibeth Dabelstein

Asset Manager, die eigene Immobilienfonds beraten – in der Regel sind das Spezial-AIFs (Alternative Investmentfonds) –, greifen oft auf die Dienste einer Service-Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) zurück. Damit kommen sie den regulatorischen Anforderungen der AIFM-Richtlinie beziehungsweise des deutschen Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) nach. Die Asset Manager betreiben über Auslagerungsverträge das Immobilienmanagement, die Service-KVGs setzen die Anlagevorschläge um.

Daher stehen solche Asset Manager bislang nicht in direkter Beziehung  zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Sie sind auch nur indirekt von den Anforderungen des Kapitalanlagegesetzbuches betroffen – im KAGB sind die Anforderungen an die Auslagerung des Managements definiert.  

Neben dem Immobilienmanagement übernehmen die Asset Manager naturgemäß auch den Vertrieb der Anteile an „ihren“ offenen oder geschlossenen (Immobilien-) Fonds. Hierzu benötigen sie bis dato eine Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO), welche durch die Gewerbeämter und die Industrie- und Handelskammern (IHKs) vergeben und beaufsichtigt wird. Jetzt will der aktuelle Koalitionsvertrag der Zersplitterung der Aufsicht ein Ende bereiten. Auch 34f-Vermittler sollen unter die Aufsicht der Bafin kommen.

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Übertragung der Aufsicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) haben am 23. Juli 2019 ein gemeinsames Eckpunktepapier mit neuen Regeln vorgestellt: Die Erlaubnis wird zukünftig gesetzlich im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt. Die bisherigen Erlaubnisvoraussetzungen und die Regelungen der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) – letztere wird aktuell überarbeitet – sollen dort unverändert aufgenommen werden.

Die Finanzanlagendienstleister – als solche werden Vermittler und Honorarberater im neuen Gesetz gruppiert – sollen weiterhin eine eigenständige Aufsichtskategorie bilden. Die Zuständigkeit soll per Stichtag 1. Januar 2021 auf die Bafin übertragen werden. Bestehende Erlaubnisse nach GewO sollen zunächst weitergelten. Allerdings soll die Bafin sie in einem Zeitraum von zwei bis maximal fünf Jahren überprüfen. Die Durchführung der Sachkundeprüfungen soll zumindest weiterhin bei den IHKs verbleiben.

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