Neue Regeln erst jetzt sichtbar Vorabpauschale und Ex-post-Kostenausweis können Rückfragen auslösen
Zwei Neuregelungen grätschen 2019 in den Berateralltag hinein. Sie sind im einen Fall steuerlich und im anderen regulatorisch motiviert: Erstmals zu Jahresbeginn tritt die neue Vorabpauschale in Erscheinung, mit deren Hilfe jetzt in einigen Fällen Fondserträge besteuert werden. Außerdem erhalten viele Anleger dieser Tage den ersten sogenannten Ex-post-Kostenausweis zugesandt. Beide Themen betreffen nicht nur Anleger, sondern berühren auch deren Finanzberater. Denn vermutlich wird es Rückfragen geben. Die beiden Neuerungen im Einzelnen.
Neuheit Nummer 1: die Vorabpauschale
Zum Jahresbeginn wurde für einige Anleger zum ersten Mal die sogenannte Vorabpauschale ermittelt. Sie ist ein Kind der jüngsten Investmentsteuerreform. Die neuen Steuerregeln sind bereits seit einem Jahr in Kraft. Die Vorabpauschale hatte ihr Debüt allerdings erst am ersten Werktag des Jahres 2019. An dem Tag verzeichneten einige Anleger Steuerabbuchungen nach der neuen Methode.
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Die Vorabpauschale spielt nur für deutsche Anleger und vor allem bei thesaurierenden Fonds oder Fonds mit nur geringen Ausschüttungen eine Rolle. Betroffen sind also Fonds, die laufende Zins- und Dividendenerträge nicht oder nicht komplett an die Anleger weiterreichen, sondern sie gleich wieder neu anlegen. Allerdings durchlaufen zunächst einmal alle Fonds, egal ob ausschüttend oder nicht, die Rechenmatrix, die in unseren drei Beispielen dargestellt ist. In einigen Fällen fällt dann die Pauschale an, in anderen nicht.
Die Vorabpauschale ist eine „vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen“, erklärt der deutsche Fondsverband BVI auf seiner Internet-Seite. Im Grunde genommen und etwas simpler ausgedrückt ist die Vorabpauschale einfach eine Berechnungsgrundlage. Sie wird von den Depotbanken ermittelt, die dann auf Basis dieser Berechnung die Kapitalertragsteuer abführen. Hintergrund ist, dass der deutsche Gesetzgeber stets die Hand aufhält, wenn irgendwo Gewinne anfallen. Gewinne können auch bei thesaurierenden Fonds anfallen, nur bekommen Anleger sie nicht gleich zu Gesicht. Trotzdem will auch der Fiskus ein Stückchen abhaben. Und das nicht erst am Ende, sondern schon während der Laufzeit, auf jährlicher Basis. Um die abzuführende Steuer mit der Vorabpauschale zu bestimmen, werden allerdings nicht mehr – wie vor der Reform – die tatsächlich angefallenen Erträge gemessen. Vielmehr liegt der Rechnung jetzt ein theoretischer Ertrag zugrunde. Wie der ermittelt wird, lesen Sie in unseren drei Beispielen.