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in Aus der Fondsbranche: neue ProdukteLesedauer: 5 Minuten

Regulierung Fallstricke der neuen KAGB-Produktkategorien

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In der Schifffahrt sind etwa Charterer und Vertragsreeder operativ tätige Unternehmer. Bei einem Investmentvermögen der Kategorie 2 hingegen steht die „festgelegte Anlagestrategie“ im Mittelpunkt. „Diese soll in Statuten, Verträgen oder Richtlinien des Produkts niedergeschrieben sein“, sagt Perschke.

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Bußgeld von bis zu 50.000 Euro

Doch nicht nur Emittenten bereiten die neuen Kategorien Kopfzerbrechen. Auch Berater nach Paragraf 34 f Gewerbeordnung (GewO), deren Erlaubnis nicht alle drei Kategorien umfasst, müssen aufpassen. „Wer ein Finanzprodukt ohne gültige Erlaubnis vermittelt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro“, sagt Matthias Gündel, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Kanzlei Gündel & Katzorke.

Außerdem bietet die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) in diesem Fall keinen Versicherungsschutz. Doch auch wer die passende Erlaubnis besitzt, ist versicherungstechnisch nicht automatisch auf der sicheren Seite. Denn bis zum 21. Juli 2013 umfasste die Kategorie 2 nur öffentlich vertriebene KG-Beteiligungen.

Nach dem Inkrafttreten des KAGB ist die Kategorie „Geschlossene Investmentvermögen“ nicht mehr auf KG-Fonds beschränkt, sondern umfasst auch andere Gesellschaftsformen. Außerdem gab der Gesetzgeber die Unterscheidung zwischen dem öffentlichen und nicht- öffentlichen Vertrieb auf: Auch Private-Placement-Produkte fallen mittlerweile unter die Kategorie 2.

„Bei Altverträgen weigern sich einige VSH-Versicherer, die zusätzlichen Produktgruppen mitzuversichern“, erklärt Oliver Maaß, Rechtsanwalt bei Heisse Kursawe Eversheds. Schließlich bedeutet es für sie mehr Risiko.

„Berater sollen ihren Versicherer bitten, die neuen Produktgruppen in den Vertrag aufzunehmen“, empfiehlt Maas. Einen Anspruch auf die sogenannte automatische Nachdeckung haben sie allerdings nicht.

„Und ohne einen Versicherungsschutz für die gesamte Kategorie 2 haben Berater faktisch keine gültige Versicherung und müssten ihre Erlaubnis abgeben“, so Gündel

Glücklicherweise dürfte nur ein geringer Teil der Vermittler von diesem Problem betroffen sein. Denn laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat „ein Großteil der Versicherer, die Finanzanlagenvermittler versichern“, eine Globalerklärung abgegeben, in der sie ihren Kunden die automatische Nachdeckung zusichern.

Der GDV hat die Erklärung nach eigenen Angaben an das Wirtschaftsministerium und die Erlaubnisbehörden weitergeleitet. Wie viele und welche Versicherer die Erklärung unterzeichnet haben, gibt der Verband allerdings nicht preis.

Verfügte der Vermittler hingegen zum Zeitpunkt der Beratung über die richtige Erlaubnis und hat sich die Erlaubniskategorie erst nachträglich geändert, muss die VSH-Versicherung haften, selbst wenn der Vermittler keine Erlaubnis nach der neuen Kategorie besitzt.

„Es gilt das Verstoßprinzip“, sagt Christian Henseler, Vorstandsmitglied bei der Schutzvereinigung deutscher Vermittler von Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungen (SdV). Es zählt also laut Henseler nur der Zeitpunkt der Beratung. „Hatte der Vermittler damals die richtige Erlaubnis, ist er auf der sicheren Seite.“

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