Rentenberater als „Rechtsdienstleister 2. Klasse“ Bundesverband der Rentenberater unterstützt Verfassungsbeschwerde
Mitte August 2019 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Urteile veröffentlicht, wonach die registrierten Rentenberater in Deutschland nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig sind. Das heißt, ihr Gewinn wird zur Gewerbesteuer herangezogen.
„Für den BFH sind Rentenberater in steuerlicher Hinsicht offenbar Rechtsdienstleister zweiter Klasse“, empört sich Anke Voss, Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater. Denn andere rechtsberatende Berufe wie Anwälte oder auch Steuerberater gelten als sogenannte freie Berufe.
„Rentenberater erhalten keine Provisionen oder Erfolgsprämien. Sie müssen ihre Honorare - genau wie Anwälte - auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bemessen. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet“, schreibt Voss. Außerdem könne auch für die Verfahren, die von Rentenberatern geführt werden, Prozesskostenhilfe geltend gemacht werden.
Hallo, Herr Kaiser!
Dass nun die Vergütung von Rentenberatern mit Gewerbesteuer belastet wird, sei nicht erklärbar und stelle schlicht eine wettbewerbsverzerrende Ungleichbehandlung dar. Denn: Stellt ein Rechtsanwalt dieselbe Gebührenziffer aus dem RVG in Rechnung, fällt die Gewerbesteuer üblicherweise nicht an.
Der BFH argumentiert hingegen, dass die Zulassungsvoraussetzungen bei Rentenberatern nicht so anspruchsvoll wie die Ausbildung anderer Rechtsdienstleister seien. Rentenberater seien, anders als Rechtsanwälte, nur in einem Teilbereich des Rechts tätig.
Der Bundesverband der Rentenberater kann diese Argumentation nicht nachvollziehen und unterstützt die Verfassungsbeschwerde, die gegen diese Urteile eingelegt wurde.