Auch ohne Eigenverschulden Staat kann zu Unrecht gezahlte Riester-Zulagen zurückfordern

Der Fall
Die Klägerin schloss einen Riester-Rentenvertrag ab. Aufgrund der Angabe ihres Rentenberaters, die Frau sei zulageberechtigt, zahlte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) jährlich Zulagebeträge, die der Anbieter dem Konto der Frau gutschrieb. Nach Beendigung des Altersvorsorgevertrages stellte die ZfA im Rahmen einer Überprüfung die fehlende Zulageberechtigung der Frau für drei Beitragsjahre fest und forderte das bereits gezahlte Geld von ihr zurück.
Die Frau weigerte sich. Sie treffe kein Verschulden, da die unzutreffenden Zulageanträge von ihrem Anbieter herrührten und die ZfA die Auszahlungen ohne inhaltliche Prüfung vorgenommen habe, argumentierte sie.
Das Urteil
Bereits die Vorinstanz wies die Klage als unbegründet ab. Nun schloss sich der BFH diesem Urteil an (Urteil vom 09.07.2019, Aktenzeichen: X R 35/17). Die Regelung, die es der ZfA erlaube, zu Unrecht ausgezahlte Zulagen zurückzufordern, gelte verschuldensunabhängig, so die Begründung. Der Umstand, dass die ZfA über mehrere Jahre hinweg eine Auszahlung von Zulagen allein aufgrund der ihr vom Anbieter übermittelten Daten veranlasst und erst nachträglich eine Prüfung der Zulageberechtigung der Frau vorgenommen habe, ändere nichts daran.