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in Recht & SteuernLesedauer: 6 Minuten

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige keine Garantie für Straffreiheit

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Bei Finanzdienstleistern und Kreditinstituten spielt auch das oberste staatliche Aufsichtsorgan, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), eine Rolle. Sie genehmigt die Berufung von Vorständen oder verweigert diese, wenn Gründe vorliegen, die einer Bestellung entgegenstehen. Geregelt werden diese im Gesetz über das Kreditwesen (KWG).

Bislang führt dieses Steuerhinterziehungstatbestände noch nicht an, aber wie weit der Arm der Bafin reicht, zeigte kürzlich die Verweigerung der Berufung des designierten Finanzvorstandes der MLP wegen mangelnder externer Berufserfahrung. Der 36-jährige hatte die Rolle des Finanzvorstands zwar faktisch schon 2,5 Jahre inne, aber die offizielle Berufung ist nun passé. Auch hier sind weitere Verschärfungen und eine Ausdehnung der Ausschlusstatbestände absehbar.

Doch auch jetzt schon können Gesellschaften durch Satzung festlegen, Personen von der Geschäftsführung oder von Aufsichtstätigkeiten auszuschließen, die wegen Vermögensdelikten wie Steuerhinterziehung vorbestraft sind. Und das bezieht sich nicht nur auf börsennotierte Unternehmen sondern auch andere Rechtsformen wie GmbHs. Unternehmen führen derartige Satzungsergänzungen zunehmend ein, da ethisches Arbeiten und ein guter Leumund mehr und mehr zum Asset werden. Und da macht es sich nicht gut, als Repräsentations- oder Kontrollorgan Personen zu beschäftigen, die dem so gar nicht entsprechen.

Zum Autor
: Oliver Maaß ist Rechtsanwalt bei Heisse Kursawe Eversheds in München. Die in 29 Ländern tätige internationale Kanzlei hat ihren deutschen Sitz in München und berät ein breites Feld an Rechtsfeldern, darunter Gesellschaftsrecht, Bankaufsichts- und Bankvertragsrecht sowie Kapitalmarktrecht

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