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Kein Betriebssport Teilnehmer beim Firmen-Fußball nicht unfallversichert

Beim Fußballspiel
Beim Fußballspiel: Wer sich bei einem firmeninternen Fußballturnier verletzt, bekommt kein Geld von der gesetzlichen Unfallversicherung. | Foto: Pexels

Der Fall

Ein Unternehmen lud alle fußballinteressierten Mitarbeiter zu einem firmeninternen Turnier ein. Die Veranstaltung wurde aus dem Budget des betrieblichen Gesundheitsmanagements unterstützt. Es nahmen zwischen 60 und 70 von insgesamt rund 1.600 Beschäftigten daran teil. Auch ein Mitglied der Firmenleitung war zeitweise anwesend.

Ein Produktionsmitarbeiter prallte mit einem Gegenspieler zusammen und brach sich dabei ein Bein. Daraufhin verlangte er Entschädigung von der gesetzlichen Unfallversicherung. Da der Unfall bei einer vom Arbeitgeber organisierten Veranstaltung passiert sei, handele es sich um einen Arbeitsunfall, argumentierte der Mann. Das betriebliche Gesundheitsmanagement sei Teil der betrieblichen Gesundheitsförderung und deshalb Bestandteil der versicherten Beschäftigung.

Die Berufsgenossenschaft sah das anders und wollte nicht zahlen. Daraufhin reichte der Mitarbeiter  die Klage ein.

Die Urteile der Vorinstanzen

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Das Sozialgericht Koblenz (Urteil vom 13.03.2018, Aktenzeichen: S 15 U 100/17) gab der Berufsgenossenschaft Recht. Auch die Berufung des Klägers vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte keinen Erfolg (Urteil vom 15.10.2019, Aktenzeichen: L 3 U 66/18). Daraufhin legte der Mann Revision beim Bundessozialgericht (BSG) ein.

Das BSG-Urteil

Doch auch die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg (Aktenzeichen: B 2 U 8/20 R, Urteil vom 28.06.2022). Die Vorinstanzen hätten zu Recht entschieden, dass der Kläger während des Fußballspiels keinen Arbeitsunfall erlitten hat, befanden die BSG-Richter.

Bei dem Fußballturnier handelte es sich weder um die versicherte Ausübung von Betriebssport noch um eine unter Versicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, heißt es in der Urteilsbegründung. Für eine Qualifizierung als Betriebssport fehlte es dem jährlichen Team-Cup am „charakteristischen Ausgleichszweck“. Als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ließe sich das Fußballturnier nicht einstufen, „weil die Teilnahme nur für eine bestimmte Gruppe der Beschäftigten interessant war und deshalb nicht vorab erkennbar allen Betriebsangehörigen beziehungsweise allen Angehörigen einer Abteilung des Betriebs offenstand“.

Auch die Aufnahme des Fußball-Cups ins Programm des betrieblichen Gesundheitsmanagements führte nach Auffassung der BSG-Richter ebenfalls nicht zum Versicherungsschutz des Klägers während des Spiels. Ein betriebliches Gesundheitsmanagement in einem Unternehmen sei das “Dach“ für unterschiedliche betriebliche Aktivitäten zu Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, erklärten die Richter. Allein die Existenz eines betrieblichen Gesundheitsmanagements oder die Teilnahme an einer von der gesetzlichen Krankenversicherung mitfinanzierten, vom Unternehmer bezuschussten und ausgerichteten Maßnahme der betrieblichen Gesundheitsförderung begründet noch keinen Unfallversicherungsschutz.

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