BGH-Urteil zur Maklerprovision Warum der Vermittler in diesem Fall leer ausging
Und wieder einmal geht ein Makler leer aus. So lässt sich ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Objekterwerb durch Dritte (AZ: I ZR 10/18) zusammenfassen. Der Fall im Detail: Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks. Sie beauftragte einen Makler mit der Suche nach Miet- oder Kaufinteressenten für das Objekt. Im Falle des Verkaufs des Grundstücks sollte dieser eine Vermittlungsprovision in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises erhalten. Er erstellte ein Exposé und nahm Kontakt zu möglichen Interessenten auf, darunter zu der F. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte war. Im Mai 2014 fand eine Besichtigung des Objekts statt, an welchem auf Seiten der F. GmbH der Beklagte teilnahm. Der Makler informierte die Klägerin über die Durchführung des Besichtigungstermins mit der F. GmbH.
Später nahm der Beklagte - einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der F. GmbH - telefonisch Kontakt zum Geschäftsführer der Klägerin auf und verhandelte mit diesem über den Ankauf des Objekts durch ihn persönlich. Mit notariellem Kaufvertrag vom 27. November 2014 erwarb der Geschäftsführer, das Objekt. Im Vertrag war unter Ziffer III 4 Folgendes vereinbart:
1.200% Rendite in 20 Jahren?
„Sollte der Veräußerer zur Zahlung einer Maklernachweisprovision verpflichtet werden, so ist der Erwerber verpflichtet, dem Veräußerer die Provision bis zur Höhe von 3 Prozent vom Hundert des Bruttokaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer zu erstatten.“
Der Makler, der dem Prozess als Streithelfer beigetreten war, forderte von der Klägerin die versprochene Provision mit der Begründung, der Kaufvertrag mit dem Beklagten sei aufgrund seiner Vermittlung zustande gekommen.