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Urteil zu Falschangaben Kinder haften für ihre Eltern – auch in der BU

Vater mit Tochter: Falschangaben des Vaters zum Gesundheitszustand der Tochter können ihr den BU-Schutz kosten.
Vater mit Tochter: Falschangaben des Vaters zum Gesundheitszustand der Tochter können ihr den BU-Schutz kosten. | Foto: Pexels

Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass die Versicherung vom Vertrag zurücktreten kann, wenn ein Versicherungsnehmer beim Vertragsschluss Fragen zum Gesundheitszustand bewusst falsch beantwortet. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag für ein minderjähriges Kind abgeschlossen wurde und der Vater des Kindes die Falschangaben machte.

Der Fall

Ein Vater hatte im Jahr 2011 für seine damals 15-jährige Tochter eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Die Frage nach Vorerkrankungen im Versicherungsformular hatte der Vater mit "nein" beantwortet, obwohl die Tochter damals bereits seit zwei Jahren an einer Psycho- und Verhaltenstherapie, unter anderem wegen Entwicklungs- und Essstörungen, teilnahm.

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Im Juli 2016 wollte der Vater die Versicherung in Anspruch nehmen, weil seine – mittlerweile erwachsene – Tochter wegen psychischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage war, ihre Schulausbildung fortzusetzen oder eine Berufsausbildung zu beginnen. Die Versicherung lehnte die Leistung ab und trat vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurück.

Das Urteil

Zu Recht, entschied das OLG Braunschweig in seinem Urteil vom 13.08.2020 (Aktenzeichen 11 U 15/19). Die Versicherung sei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen, weil der Vater die Fragen im Versicherungsformular arglistig falsch beantwortet habe. Den Einwurf des Vaters, dass einige Störungen seiner Tochter damals ausgeheilt gewesen seien, ließ das Gericht nicht gelten. Schließlich sei im Formular eindeutig nach aufgetretenen Krankheiten in den letzten fünf Jahren gefragt worden.

Für das OLG stand auch fest, dass der Vater die Störungen seiner Tochter kannte. Denn die Therapeutin der Tochter gab an, dass auch die Eltern mit in die Behandlung der emotionalen Störung und der Essstörung einbezogen worden waren.

Weil der Vater erkannt und gebilligt habe, dass die Versicherung den Vertrag über die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht oder nur zu anderen Konditionen geschlossen hätte, wenn sie von der Krankheit der Tochter gewusst hätte, sei ihm ein arglistiges Handeln vorzuwerfen, urteilten die OLG-Richter Damit dürfe die Versicherung vom Vertrag zurücktreten.

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