In einem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) München ging es um eine Handelsvertreterin. Deren Handelsvertretervertrag war nach mehr als 20 Jahren außerordentlich gekündigt worden – wegen „unbefugten Speicherns von Daten und Betriebsgeheimnissen“. Der Vorwurf galt allerdings dem Ehemann der Vertreterin. Dieser hatte mit Einverständnis aller Seiten die Handelsvertretertätigkeit ausgeübt. Gegen die außerordentliche Kündigung klagte nun die Handelsvertreterin.
Sie machte Ansprüche auf Schadenersatz und Handelsvertreterausgleich geltend. Denn zwei Tage nach der außerordentlichen Kündigung hatte sie selbst ihren Handelsvertretervertrag gekündigt. In einem erstinstanzlichen Teilurteil hatte das Landgericht Ingolstadt der Gesellschaft Recht gegeben und die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bestätigt. Die Klageanträge der Handelsvertreterin auf Zahlung von 178.500 Euro sowie auf Erteilung eines Buchauszugs über alle abgeschlossenen Geschäfte wies es ab. Gegen dieses Teilurteil...
Warum nur an der Oberfläche kratzen? Tauchen Sie tiefer ein mit exklusiven Interviews und umfangreichen Analysen. Die Registrierung für den Premium-Bereich ist selbstverständlich kostenfrei.
In einem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) München ging es um eine Handelsvertreterin. Deren Handelsvertretervertrag war nach mehr als 20 Jahren außerordentlich gekündigt worden – wegen „unbefugten Speicherns von Daten und Betriebsgeheimnissen“. Der Vorwurf galt allerdings dem Ehemann der Vertreterin. Dieser hatte mit Einverständnis aller Seiten die Handelsvertretertätigkeit ausgeübt. Gegen die außerordentliche Kündigung klagte nun die Handelsvertreterin.
Sie machte Ansprüche auf Schadenersatz und Handelsvertreterausgleich geltend. Denn zwei Tage nach der außerordentlichen Kündigung hatte sie selbst ihren Handelsvertretervertrag gekündigt. In einem erstinstanzlichen Teilurteil hatte das Landgericht Ingolstadt der Gesellschaft Recht gegeben und die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bestätigt. Die Klageanträge der Handelsvertreterin auf Zahlung von 178.500 Euro sowie auf Erteilung eines Buchauszugs über alle abgeschlossenen Geschäfte wies es ab. Gegen dieses Teilurteil legte die Handelsvertreterin Berufung ein.
Das OLG München bestätigte, dass die Kündigung korrekt war (Urteil vom 8. Februar 2018, Aktenzeichen: 23 U 1932/17). Es versagte der Klägerin überdies den Handelsvertreterausgleich und Schadenersatz: Die Handelsvertreterin habe die Kündigung schuldhaft herbeigeführt, sodass ihr kein Ausgleich zustehe. Ebenso bedinge die Form der außerordentlichen Kündigung durch die Gesellschaft keinen Schadenersatz. Dabei ist der Hintergrund sehr wichtig. Das OLG München hat unbefugtes Speichern von Daten und Betriebsgeheimnissen als wichtigen Kündigungsgrund gemäß Paragraf 89a Absatz 1 HGB (Handelsgesetzbuch) behandelt.
Es hat den Ausgleichsanspruch gemäß Paragraf 89b HGB sowie den Schadenersatz gemäß Paragraf 89a HGB der klagenden Handelsvertreterin abgelehnt. Die außerordentliche Kündigung des Handelsvertreters wegen unbefugten Speicherns von Daten und Betriebsgeheimnissen ist also zulässig. Die Entscheidung des OLG Mün- chen unterstreicht erneut die Bedeutung eines ordnungsgemäßen Umgangs mit betrieblichen Daten von Vertragspartnern. Das bedeutet: In der Folge können auch Ansprüche des Handelsvertreters auf Buchauszug, Schadenersatz und Handelsvertreterausgleich ins Leere laufen.
In einem weiteren Fall vor dem OLG München ging es um bestimmte Pflichten der Versicherungsgesellschaft (Urteil vom 27. März 2019, Aktenzeichen: 7 U 618/18). Das Urteil besagt, dass der Widerruf eines Versicherungsvertrags durch den Kunden nach Paragraf 8 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) die Versicherungsgesellschaft nicht von der Nachbearbeitung entbindet. In dem verhandelten Fall verlangte die klagende Versicherungsgesellschaft, dass der ausgeschiedene Versicherungsvertreter Provisionen für Versicherungsverträge zurückzahlen sollte. Die Verträge waren vor Ablauf des Provisionshaftungszeitraums beendet worden. Das OLG München hat die geltende Rechtsprechung bestätigt.
Demnach kann der Versicherer die Provision gemäß Paragraf 87 a Absatz 3 HGB nur dann zurückfordern, wenn er entweder dem Versicherungsvertreter im Vorfeld eine Stornogefahrmitteilung hat zukommen lassen oder den notleidenden Vertrag in gebotenem Umfang selbst nachbearbeitet hat. Gemäß dem Urteil hat das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsvertreter eine Treuepflicht – und ist auch verpflichtet, auf dessen Provisionsinteresse Rücksicht zu nehmen. Daher ist es im Regelfall erforderlich, dass der Versicherer aktiv tätig wird und den Versicherungsnehmer ernsthaft und nachdrücklich zur Durchführung des Vertrags anhält.