Auswirkungen von Mifid II „Vermögensverwalter müssen ihre Vergütungsstruktur anpassen"
Diese Frage stellt sich vor allem, wenn man sich verschiedene in der Praxis vorkommende Strukturen in der Vergütung bei Vermögensverwaltung unter Einsatz eigener Fonds vor Augen führt:
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Es ist ersichtlich, dass der Interessenskonflikt des Vermögensverwalters in Variante 1 ungleich größer ist als in Variante 2. Würde man in Variante 2 die Advisory-Gebühr als Zuwendung betrachten, die dann von dem Vermögensverwalter an den Kunden auszukehren ist, so würde der Vermögensverwalter aus diesem Volumen weder ein Vermögensverwalter-Honorar noch eine Advisory-Gebühr für sich vereinnahmen können – ein Ergebnis, welches offenkundig nicht richtig sein kann.
Bei der Beurteilung, ob Vergütungen aus eigenen Fonds eine (zukünftig verbotene) Zuwendung darstellen, ist nach Meinung des Verfassers eine pauschale Beurteilung nicht sachgerecht. Vielmehr ist die Gesamtkonstellation unter Berücksichtigung der getroffenen Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden zu berücksichtigen.
Spezialfall: Rückvergütungen an nahe stehende Personen
Teilweise sind in der Praxis Fälle zu beobachten, bei denen (Rück-)Vergütungen nicht an den Vermögensverwalter selbst, sondern an eine diesem nahe stehende Person fließen. Derartige Gestaltungsüberlegungen sind derzeit vor dem Hintergrund des Provisionsverbots aus Mifid II verstärkt in der Diskussion.
Fraglich erscheint allerdings, ob derartige Konstruktionen vor dem Hintergrund des Normzwecks dieser Regelung als zulässig zu beurteilen sind.
Fazit
Die Neuregelungen zum vollständigen Provisionsverbot in der Vermögensverwaltung bringen vielfach einen bereits jetzt ersichtlichen klaren Handlungsbedarf mit sich. Bei vielen Einzelfragen steckt aber auch der Teufel im Detail. Hier ist eine sorgfältige Analyse und Beurteilung vor dem Hintergrund der rechtlichen Anforderungen erforderlich.