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Bafin hat untersucht Benachteiligt das PFOF-Modell wirklich den Endkunden?

Türschild am Bafin-Standort in Bonn
Türschild am Bafin-Standort in Bonn: Die Finanzaufseher haben das von Neobrokern angewendete Vergütungsmodell PFOF auf den Prüfstand gestellt. | Foto: imago images / Winfried Rothermel

Vor einiger Zeit waren die sogenannten Neobroker in die Kritik geraten. Genauer gesagt ging es um ein bestimmtes Geschäftsmodell, das bei Unternehmen wie Trade Republic, Scalable Capital oder Just Trade häufig anzutreffen war – das sogenannte Payment for Order Flow (PFOF). Dabei erhalten die Broker eine Rückvergütung von Market Makern, also von jenen Stellen, an die die Wertpapieraufträge der Neobroker-Kunden gehen und wo sie schließlich umgesetzt werden.

Viele Broker waren in der Vergangenheit dazu übergegangen, ihren Kunden verschwindend geringe oder auch gar keine Odergebühren mehr in Rechnung zu stellen und sich stattdessen ihre Leistung von den Market Makern vergüten zu lassen.

Der vermeintlich kostenlose Wertpapierhandel könnte für Kunden allerdings einen dicken Haken enthalten, monierten Kritiker daraufhin. Denn die Neobroker leiteten Aufträge dann nur noch zu solchen Market Makern, mit denen sie Großverträge abgeschlossen haben, und suchten nicht mehr nach der für die Kunden günstigsten Handelsgelegenheit – wie es die Verbraucherschutzrichtlinie Mifid II fordert. Ein klarer Interessenskonflikt.

Die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Esma äußerte Verbraucherschutz-Bedenken, in der EU-Kommission wurde sogar darüber nachgedacht, PFOF generell zu verbieten. In Deutschland hat jetzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) das Thema untersucht.

Die Finanzaufseher sahen sich dafür die Ausführungsqualität der Wertpapieräufe und -verkäufe an deutschen Handelsplätzen an, speziell an solchen Plätzen, die Rückvergütungen nach dem PFOF-Modell zahlen: Tradegate Exchange, Lang & Schwarz Exchange, Gettex sowie Quotrix. Gemessen wurden nicht nur die mit der direkten Auftragsausführung verbundenen Kosten, sondern auch weitere Faktoren, die das Gesamtentgelt beeinflussen, heißt es von der Bafin.

Ist PFOF also nun für die Endkunden nachteilig? Fazit der Bafin: Nicht unbedingt. Vorteilhaft sei in jedem Fall, dass dabei insgesamt weniger Transaktionskosten anfielen. Es spielten jedoch mehrere Faktoren eine Rolle, unter anderem das Auftragsvolumen: Bei kleineren Geschäften – bis zu 2.000 Euro in Dax-Aktien und bis zu 500 Euro in Nicht-Dax-Titeln, erscheine es sogar vorteilhaft, die Aufträgen an PFOF-Plätzen ausführen zu lassen, schlussfolgern die Autoren.

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Allerdings komme es auch darauf an, wie stark zum jeweiligen Zeitpunkt insgesamt mit Aktien gehandelt werde – an PFOF-Plätzen und anderen zusammengenommen. Hier stellt die Bafin fest: Wenn das Handelsvolumen der PFOF-zahlenden Market Maker jenes an anderen Plätzen übersteigt, bieten die PFOF-Stellen schlechtere Preise an.

Außerdem spiele die Liquidität der gehandelten Aktien eine Rolle. So würden Geschäfte mit den häufig gehandelten Dax-Aktien an PFOF-Plätzen tendenziell ähnlich oder sogar qualitativ besser ausgeführt als Geschäfte mit kleineren, seltener gehandelten Aktien.

Insgesamt schränken die Autoren allerdings ein: Man könne gar nicht sagen, ob die gemessenen Unterschiede wirklich an der PFOF-Vergütung liegen oder auch andere Ursachen hineinspielen.

Unterstützt die Behörde im Ergebnis also ein Verbot des PFOF-Vergütungsmodells, wie es auf europäischer Ebene in der Diskussion ist? Eher nicht, scheint es. „Vor einem Verbot von Payment for Order Flow sollten wir Aufseher die Auswirkungen umfassend analysieren und über weniger restriktive regulatorische Maßnahmen nachdenken“, sagt Bafin-Exekutivdirektor Thorsten Pötzsch. Es gebe weiteren Klärungsbedarf. Zudem wolle man vermeiden, dass ein Verbot gerade jene betrifft, die es ursprünglich eigentlich schützen sollte – die Privatkunden, die dann für den Wertpapierhandel wieder tiefer in die Tasche greifen müssten.

Bei den Neobrokern dürfte man sich über diese Einschätzung der Finanzaufsicht freuen.

Zur vollständigen Untersuchung der Bafin geht es hier >>

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