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Ärzte ja, Familien nein BU-Versicherung von Swiss Life im Produktcheck

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BU-Versicherung mit Rarität

Außerdem nimmt die BU-Versicherung von Swiss Life noch eine weitere Zielgruppe ins Visier: die niedergelassenen Ärzte. Für diese nämlich wird auch auf die Prüfung einer Umorganisation verzichtet, wenn sie keine weiteren approbierten Mitarbeiter beschäftigen.

Zur Zielgruppe der Ärzte passt es dabei auch sehr gut, dass sie auch bereits dann eine BU-Rente erhalten, wenn sie gemäß Paragraf 31 Infektionsschutzgesetz ihrer Tätigkeit nicht mehr nachgehen dürfen und damit zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig sind. Es muss also kein vollständiges Tätigkeitsverbot vorliegen, wie das noch bei sehr vielen Tarifen am Markt der Fall ist.

Ich möchte auch noch hervorheben, dass die Swiss Life weiterhin am Verzicht auf Beitragsanpassungen des Tarifbeitrags gemäß Paragraf 163 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) festhält. Damit ist es den Schweizern – erst einmal – nicht möglich, den Beitrag über den garantierten Bruttobeitrag hinaus anzupassen. Im Umfeld niedriger Zinsen und zunehmend fallender Beiträge für viele Berufsgruppen haben sich sehr viele andere Versicherungsgesellschaften in den vergangenen Jahren nach und nach von dem Verzicht auf diese Möglichkeit verabschiedet. Die Swiss Life hält weiter daran fest.

Allerdings sollte auch gesagt sein, dass sich dieser Vorteil zum Nachteil entwickeln kann. Sollte nämlich tatsächlich einmal die Notwendigkeit zur Anpassung des Tarifbeitrags gegeben sein, um die zu zahlenden BU-Renten zu schützen, könnte diese Klausel zum Bumerang für die Kunden werden. Grundsätzlich sehe ich den Verzicht auf den Paragrafen 163 aber eher als Vorteil für den Versicherten.

Teilzeitklausel in den Versicherungsbedingungen

Des Weiteren zählt Swiss Life zu den Versicherern, die eine Teilzeitklausel in ihren Versicherungsbedingungen verewigten. Selbstständige und Freiberufler bleiben bei dieser Regelung allerdings komplett außen vor, denn diese Klausel gilt nur dann, wenn Versicherte entweder in einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit arbeiten oder in einer Versorgungseinrichtung beziehungsweise einem Versorgungswerk pflichtversichert sind.

Gehört man zu einer der oben genannten Personengruppen, dann prüft die Versicherung erst einmal eine Berufsunfähigkeit nach den gewöhnlichen Regelungen. Sollte der Versicherte über diesen Weg nicht berufsunfähig sein, dann folgt eine weitere Prüfung: Hierbei wird dann überprüft, ob er noch mehr als drei Stunden pro Tag arbeiten kann. Wenn pro Tag keine drei Stunden mehr möglich sind, dann zahlt die Versicherung.

Diese Klausel hat aus meiner Sicht gleich mehrere Nachteile. Zum einen gilt sie nicht für Selbstständige und Freiberufler. Zum anderen wird hierbei nur auf den zeitlichen Aspekt, also die quantitative Berufsunfähigkeit abgestellt. Die größte Schwäche ist für mich aber, dass viele Teilzeittätigkeiten nicht einfach von acht Stunden am Tag auf vier Stunden reduziert werden. Häufig werden bei voller Stundenzahl die Wochentage gekürzt. Dieser Flexibilität in der Praxis wird die Teilzeitklausel der Swiss Life ebenfalls nicht gerecht.

Fazit

Mein Fazit fällt nicht besonders gnädig aus. Die Versicherungsbedingungen haben sich zwar über die vergangenen Jahre verbessert, es gibt aber genügend andere Versicherungen, die noch auf einem deutlich höheren Niveau unterwegs sind.


Foto: Sebastian Berger

Über den Autor: 

Der Autor Guido Lehberg ist Versicherungsmakler. Auf seiner Website www.der-buprofi.de schreibt er für Verbraucher über die Berufsunfähigkeits- und Grundfähigkeitenversicherung.

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