Betriebsschließungsversicherung Gastronom im hohen Norden bleibt auf Ertragsausfall sitzen
Wenn der Betreiber einer Gaststätte seinen Betrieb aufgrund der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie schließen muss, hat er keinen Anspruch auf Ersatz des Ertragsausfallschadens aus einer Betriebsschließungsversicherung (BSV). Das hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in der vorigen Woche entschieden.
Geklagt hatte in dem aktuellen Rechtsstreit ist Betreiber einer Gaststätte gegen den Anbieter einer BSV, die ihm einen schließungsbedingten Ertragsausfallschaden bis zu einer Dauer von 30 Tagen ersetzen soll. Dieser Ernstfall trat am 18. März vorigen Jahres aufgrund einer Verordnung der Kieler Landesregierung ein, die im Zuge der Corona-Pandemie erlassen worden war.
Deshalb sei der Versicherer nach Ansicht des Gastronoms nun verpflichtet, ihn finanziell zu entschädigen. Doch das Landgericht Lübeck wies die Klage des Mannes ab, der gegen dieses Urteil in Berufung ging. Jetzt hat auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in seinem Urteil vom 10. Mai (Aktenzeichen: 16 U 25/21) dem Versicherer recht gegeben.
„Pandemische Ausnahmesituation“
Denn die Corona-Pandemie und die in ihrer Folge erlassenen Verordnungen stellen keinen Versicherungsfall dar, argumentieren die OLG-Richter in Schleswig. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der Versicherungsbedingungen. Demach seien nur solche Gefahren versichert, die aus dem einzelnen Betrieb selbst herrühren – sogenannte endogene oder intrinsische Gefahren.
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Außerdem müsse die zuständige Behörde eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer Infektionsgefahr erlassen haben, die aus dem konkreten Betrieb stammt. „Betriebsschließungen aufgrund genereller gesellschafts- und gesundheitspolitischer Maßnahmen in einer pandemischen Ausnahmesituation sind demgegenüber nicht versichert“, erklärt OLG-Pressesprecherin Frauke Holmer.
Ganz unabhängig von dieser Frage, komme eine BSV-Leistungspflicht auch deshalb nicht in Betracht, weil das Corona-Virus in den Versicherungsbedingungen bei den namentlich genannten versicherten Krankheiten und Krankheitserregern nicht aufgeführt ist. Die Aufzählung sei abschließend und das Corona-Virus deshalb nicht in den Versicherungsschutz einbezogen.