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in Vermittlerrecht & HaftungLesedauer: 3 Minuten

Ménage-à-trois Wer haftet? Ein Fall zwischen Versicherer, Vermittler und Kunde

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Beraterpflicht nicht verletzt

Im Beschluss vom 15. Oktober 2020 (Aktenzeichen: 4 W 697/20) entschied das OLG Dresden jedoch auch, dass der Versicherungsnehmer gegenüber dem Vermittler keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Denn der Vermittler hatte seine Beratungspflicht nicht verletzt.

Das Gericht betonte, dass es grundsätzlich die Aufgabe des Versicherungsnehmers sei, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden und über den nötigen Schutz zu informieren. Bringt der Versicherungsnehmer jedoch seine Vorstellungen nicht zum Ausdruck, dann kann er nur dann eine Beratung seitens des Vermittlers erwarten, wenn sich ein Bedürfnis dafür offenbart.


Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn sich der Versicherungsnehmer erkennbar falsche Vorstellungen über die Reichweite des Versicherungsschutzes macht oder wenn der ins Auge gefasste Versicherungsschutz das erkennbar zu versichernde Risiko nicht vollständig erfasst. Im vorliegenden Fall hat der Versicherungsnehmer jedoch erst nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erkennen gegeben, dass er auch gegen Vandalismusschäden abgesichert werden wollte.

Zudem führte der Versicherungsschein einen Baustein in den AVB für Vandalismusschäden auf. Diesen wählte der Versicherungsnehmer nicht aus. Dadurch war es für den Vermittler nicht erkennbar, dass der Kunde einen entsprechenden Schutz wünscht.

Fazit

Der Beschluss des OLG Dresden zeigt: Nur weil sich der Versicherungsnehmer und der Versicherer in einem Rechtsstreit geeinigt haben, ist damit nicht jegliche Haftungsgefahr für den Vermittler beseitigt. Vielmehr offenbart die Entscheidung, dass gerade bei einer solchen Vergleichsvereinbarung, in welcher der Versicherungsnehmer eben nur einen Teil seiner Schäden ersetzt bekommt, oftmals der Keim für die Inanspruchnahme des Versicherungsvermittlers liegt.

Über den Autor:

Jens Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Er ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.

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