Kick-back-Urteil BGH stärkt Anlegerrechte bei Schiffsfonds
Gebäude des Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs ist laut Capital „wegweisend für Schadenersatzansprüche bei geschlossenen Fonds, wenn Anleger und Berater im Vorfeld über das Agio verhandelt haben“: In dem verhandelten Fall hatte sich der Anleger im Jahr 2004 auf Anraten seiner Bank mit 50.000 Euro an dem Rohöltanker Margara beteiligt.
Der Kläger hatte zwar das Agio von 5 auf 1 Prozent heruntergehandelt. Nach Angaben seines Anwalts hatte er aber keine Kenntnis von den übrigen Provisionszahlungen, die bei der Margara bis zu 18 Prozent betrugen.
Urteil des Landgerichts rechtskräftig
Schon Ende 2013 hatte das Oberlandesgericht Hamburg geurteilt, Warburg habe eine „ganz erhebliche Provision und damit einen echten, aufklärungspflichtigen Kick-back bezogen“, ohne den Kunden darüber zu informieren. Der BGH lehnte nun eine Beschwerde Warburgs ab (Beschluss XI ZR 542/14). Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig (Az. 302 O 356/12).
Die Bank hatte eine Falschberatung bestritten und argumentiert, die Forderung sei verjährt. Laut Gericht begann die Verjährungsfrist aber nicht bei Vertragsunterschrift, sondern erst als der Kläger die wahre Höhe der Provision für die Bank erfahren habe.
Der Kläger hatte zwar das Agio von 5 auf 1 Prozent heruntergehandelt. Nach Angaben seines Anwalts hatte er aber keine Kenntnis von den übrigen Provisionszahlungen, die bei der Margara bis zu 18 Prozent betrugen.
Urteil des Landgerichts rechtskräftig
Schon Ende 2013 hatte das Oberlandesgericht Hamburg geurteilt, Warburg habe eine „ganz erhebliche Provision und damit einen echten, aufklärungspflichtigen Kick-back bezogen“, ohne den Kunden darüber zu informieren. Der BGH lehnte nun eine Beschwerde Warburgs ab (Beschluss XI ZR 542/14). Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig (Az. 302 O 356/12).
Die Bank hatte eine Falschberatung bestritten und argumentiert, die Forderung sei verjährt. Laut Gericht begann die Verjährungsfrist aber nicht bei Vertragsunterschrift, sondern erst als der Kläger die wahre Höhe der Provision für die Bank erfahren habe.
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