OLG München klärt Wann darf der Versicherer Provisionen zurückfordern?
In dem zugrunde liegenden Fall schloss ein Versicherer mit einem selbstständigen Versicherungsvertreter einen Agenturvertrag. Vertraglich war bestimmt, dass die Abschlussvergütung verdient ist, sofern der Versicherungsnehmer die entsprechenden Beiträge entrichtet hat. Den nicht verdienten Teil kann der Versicherer nach den Vertragsbedingungen zurückfordern.
In der Folge vermittelte der Versicherungsvertreter für das Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge.
Nachdem der zwischen den Parteien bestehende Agenturvertrag endete, meldete der Versicherungsvertreter sein Gewerbe ab. Seitdem ist er bei einer anderen Versicherung unselbstständig beschäftigt. Das Versicherungsunternehmen verlangte nunmehr die Rückzahlung von vorschüssig bezahlten Provisionen.
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Zur Darlegung von Provisionsrückforderungen
Das Oberlandesgericht (OLG) München macht die Darlegungs- und Beweislast in Provisionsrückforderungsfällen deutlich: Das Versicherungsunternehmen, das einen Rückforderungsanspruch geltend macht, hat darzulegen und im Zweifel nachzuweisen, dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs vorliegen.
Nach Paragraf 87 a III 3 i. V. m. Paragraf 92 Handelsgesetzbuch (HGB) entfällt ein Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters, wenn das Versicherungsunternehmen die Stornierung und Beitragsfreistellung der vermittelten Versicherungsverträge zu vertreten hat. Dieses ist nicht der Fall, wenn das Versicherungsunternehmen notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachbearbeitet hat – entweder durch Versendung von Stornogefahrmitteilungen an den Versicherungsvertreter oder durch eine eigene Nachbearbeitung. (Die Anforderungen an die Nachbearbeitung haben wir hier >> dargelegt.)