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Urteil Mann muss BU-Rente nach vorgetäuschter Berufsunfähigkeit zurückzahlen

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OLG Bamberg bejaht Rückzahlungsanspruch des Versicherers

Das OLG Bamberg entschied, dass der Berufsunfähigkeitsversicherer einen deliktischen Rückzahlungsanspruch nach Paragraf 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit Paragraf 263 Absatz 1 StGB hat, da der Versicherungsnehmer nach Ansicht des OLG die Versicherungsleistungen betrügerisch erlangt hatte.

Die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen des Paragrafen 263 StGB liegen vor: Der Versicherte hatte den behandelnden Ärzten eine schwere depressive Erkrankung vorgetäuscht, um beim Versicherer eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit geltend machen zu können. Damit erregte er bei dem Versicherer bewusst einen Irrtum über seinen Gesundheitszustand und konnte diesen zur Auszahlung der Versicherungssumme bewegen. Der Versicherte hatte die Absicht sich hierdurch zu bereichern.

Verletzung der Mitwirkungspflicht

Hinzukommt, dass der Versicherte im Nachprüfungsverfahren nicht angab, mittlerweile bei der Vermittlungsgesellschaft voll tätig zu sein. Zu dieser Angabe wäre er aber im Rahmen der Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet gewesen. Durch die unterlassene Angabe seiner beruflichen Vertretertätigkeit und der Angabe, weiter selbstständig im Bereich der Finanzdienstleistung tätig zu sein, hat er die Täuschung bewusst aufrechterhalten. Er erweckte nämlich dadurch beim Versicherer den Eindruck, dass sich der Zustand seit Antragsstellung nicht verändert hat und dass die bei Antragstellung gegebene Situation unverändert fortbesteht.

Fazit

Im Ergebnis hat der Versicherer wegen der vorgetäuschten Berufsunfähigkeit einen Rückzahlungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer.

Bei der Frage, ob der Versicherungsnehmer seine Berufsunfähigkeit vorsätzlich im Sinne des Paragrafen 263 StGB vorgetäuscht hat, spielte eine entscheidende Rolle, dass er im Nachprüfungsverfahren die Ausübung einer Tätigkeit verschwiegen hatte. Die Bedeutung der Mitwirkungsobliegenheit des Versicherungsnehmers wird mit diesem Beschluss des OLG Bamberg sehr deutlich. Die Mitwirkungsobliegenheit sollte nicht nur aufgrund ansonsten drohender Leistungsverweigerung immer beachtet werden.

Der Autor

Björn Thorben M. Jöhnke ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Vermittlerrecht und Versicherungsrecht.

Die Kanzlei wird zu dem Bereich „Berufsunfähigkeit“ auf dem Jöhnke & Reichow Vermittler-Kongress am 21. Februar 2019 in Hamburg referieren. Informationen zur Agenda finden Sie unter www.vermittler-kongress.de.

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