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Urteil Versicherungsmaklererlaubnis darf wegen Betrugs entzogen werden

in NewsLesedauer: 2 Minuten
Gerichtsgebäude (Symbolbild). Das Verfassungsgerichtshof des Saarlandes sollte entschieden, ob ein Makler seine Erlaubnis von der IHK wiedererhalten soll.
Gerichtsgebäude (Symbolbild). Das Verfassungsgerichtshof des Saarlandes sollte entschieden, ob ein Makler seine Erlaubnis von der IHK wiedererhalten soll. | Foto: Michael Grabscheit pixelio.de

Was ist geschehen?

Ein Makler wird wegen Betruges zu einer Bewährungsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der Grund: Er hatte von seiner Krankenversicherung Krankentagegeld bezogen, obwohl keine Arbeitsunfähigkeit bestand. Im späteren Strafverfahren räumt er den Tatvorwurf über seinen Verteidiger ein. Daraufhin widerruft die Industrie- und Handelskammer (IHK) des Saarlandes seine Versicherungsmaklererlaubnis wegen Unzuverlässigkeit.
Der Makler klagt gegen die Entscheidung der IHK, das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht weisen diese zurück. Der Makler legt daraufhin Verfassungsbeschwerde ein, weil er sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt sieht. Die rechtskräftige Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt, so der Makler. Da er die Tat nicht begangen habe, hätte der Widerruf der Maklererlaubnis nicht auf die strafgerichtliche Verurteilung gestützt werden dürfen.

Das Urteil

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in Saarbrücken weist die Verfassungsbeschwerde des Versicherungsmaklers gegen den Widerruf seiner Maklererlaubnis in seinem Urteil vom 27. April 2018 zurück (Aktenzeichen: Lv 11/17).

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Nach Auffassung der Richter ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Gerichte, welche die verwaltungsbehördliche Entscheidung der IHK überprüft haben, an die rechtskräftige Entscheidung des Strafgerichts gebunden sahen und keine erneute Prüfung der Strafbarkeit vornahmen.

Der Schutzbereich des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz sei hierdurch nicht berührt, so die Richter, „da dieses nur die unabhängige und uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen der Exekutive garantiere“.

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