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Wegen Shop-Apotheke-Werbung Wettbewerbszentrale mahnt Allianz Krankenversicherung ab

Bestellung in Online-Apotheke
Der Internet-Versandhandel mit Medikamenten macht nur einen Bruchteil des Apotheken-Umsatzes aus. | Foto: Imago Images / Panthermedia

Medikamente ohne Vorauszahlung für privat Krankenversicherte: Das bietet das sogenannte „Arzneimittelservice“ der Allianz Private Krankenversicherung (APKV) an. Kunden, die eine private Krankenvollversicherung bei der Allianz abgeschlossen haben, können ihre Medikamente bekommen, ohne dafür in Vorleistung gehen zu müssen. Denn die APKV rechnet selbst mit den Apotheken ab.

Erhältlich ist der Service online beim Anbieter Shop Apotheke, hinter dem das niederländische Unternehmen Shop-Apotheke Service B.V. steht, oder bei lokalen Apotheken, die Mitglied in einem Landesapothekerverband sind. Welche das sind, listet die Allianz auf ihrer Arzneimittelservice-Website auf.

Nun wirft die Wettbewerbszentrale der Allianz vor, im Werbeflyer für den Arzneimittelservice das Angebot der Shop Apotheke gegenüber der stationären Konkurrenz bevorzugt zu haben. In der Broschüre werde auf einen Willkommensgutschein der Shop Apotheke über zehn Euro für nicht-rezeptpflichtige Medikamente hingewiesen, monieren die Wettbewerbshüter. Außerdem soll die Allianz die Shop Apotheke als ihren Kooperationspartner bezeichnet haben, nicht aber die Apotheken vor Ort.

Verstoß gegen das Bevorzugungsverbot 

Darin sah die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen das Bevorzugungsverbot gemäß Paragraph 11, Absatz 1 Apothekengesetz (ApoG). Demnach dürfen Apotheken mit „Dritten“, zu denen nach Auffassung der Wettbewerbszentrale auch Krankenversicherungen zählen, „keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben“.

„Die APKV bietet ihren Versicherten die Direktabrechnung über beide Wege an und die Kooperation ist offen für alle Apotheken vor Ort“, erklärte eine Allianz-Sprecherin auf Nachfrage von DAS INVESTMENT. Für die APKV hätten beide Bezugswege – über die Apotheke vor Ort wie über den Versandweg – die gleiche Berechtigung. Die Versicherten könnten selbst entscheiden, welchen Weg sie wählen. Sie könnten diesen auch jederzeit wieder ändern oder beide Abrechnungsmöglichkeiten parallel nutzen. „Ob eine der kooperierenden Apotheken einen Willkommensgutschein gewährt, liegt im Ermessen der jeweiligen Apotheke“, so die Sprecherin.

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Allianz gibt Unterlassungserklärung ab

Als Reaktion auf die Abmahnung gab die Allianz eine Unterlassungserklärung ab. Man habe mit der Wettbewerbszentrale eine zukünftige Gestaltung der Werbung vereinbart, die ab dem heutigen Mittwoch greife, so die Sprecherin. Ab sofort entfalle der Hinweis auf einen Willkommensgutschein.

Auch auf der APKV-Homepage findet sich kein Hinweis auf den Zehn-Euro-Gutschein der Shop Apotheke mehr. Einen Unterschied zwischen Online- und Offline-Apotheke gibt es aber nach wie vor. So erfolgt bei der Shop Apotheke eine Direktabrechnung ohne Mindestbestellbetrag. Die örtlichen Apotheken hingegen rechnen lediglich hochpreisige Arzneimittel ab einem Einkaufswert von 750 Euro direkt mit der Allianz ab. 

„Unsere Kooperation zum Arzneimittelservice mit den Apotheken vor Ort beruht auf einem Vertrag mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV)“, heißt es von der Allianz. Der genannte Mindestbetrag sei auf Wunsch des Verbandes vereinbart worden.

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