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AfW-Chef klärt auf Alte Hasen: So weisen Sie ununterbrochene Tätigkeit nach § 34i GewO nach

Lesedauer: 3 Minuten
AfW-Chef Frank Rottenbacher
AfW-Chef Frank Rottenbacher
Alte-Hasen-Regelung: Wie viel Beratungs-/Vermittlungsfälle sind pro Kalenderjahr nachzuweisen? Diese Frage beschäftigt derzeit die Vermittlerschaft.

Das Gesetz und die Verordnung sind zwar inzwischen in Kraft, ich fürchte aber, dass die Branche zu dieser wichtigen Frage letztlich keine glasklare finale Antwort bekommen wird. Vielmehr könnte die geforderte Anzahl der Vermittlungs- beziehungsweise Beratungsfälle pro Kalenderjahr regional von den Erlaubnisbehörden unterschiedlich gefordert werden („föderaler Flickenteppich“).
 
Was ist an Fakten vorhanden?
 
Zunächst geht es bei der Frage um die Auslegung der Übergangsvorschrift des §160 GewO.  Absatz 3 lautet:

„Personen, die seit dem 21. März 2011 ununterbrochen unselbständig oder selbständig eine Tätigkeit im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 ausüben, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2 Nummer 4, wenn sie bei Beantragung der Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen können.“
 
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung erläuterte diese Vorschrift dann wie folgt:

„Selbstständig tätige Vermittler führen diesen Nachweis insbesondere durch die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie z. B. durch Vertragskopien oder Provisionsabrechnungen; unselbstständig tätige Vermittler z. B. durch den Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnisse, eine Bestätigung des Arbeitgebers, Verdienstbescheinigungen mit Tätigkeitsnachweisen oder Provisionsabrechnungen.
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