LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in BaFinLesedauer: 2 Minuten

Ausgegraute Schaltflächen Die Bafin mahnt: Dark Patterns sind im Wertpapiergeschäft verboten

Verwaltungsgebäude der Bafin
Verwaltungsgebäude der Bafin: Die Aufsicht verdeutlicht in einer Mitteilung, dass ausgegraute Schaltflächen auf Webseiten oder Apps im Wertpapiergeschäft nicht zulässig sind. | Foto: Imago Images / Hannelore Förster

In einer aktuellen Meldung mahnt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), dass Dark Patterns im Wertpapiergeschäft unzulässig sind. Damit meint die Aufsicht Schaltflächen in Apps oder auf Webseiten, die so gestalten sind, dass sie gegenüber anderen Flächen schlechter wahrgenommen werden können. Viele Verbraucher kennen Dark Patterns von Cookie-Einstellungen: Einzelne Schaltflächen leuchten kontrastreich, während andere ausgegraut und fast unsichtbar sind.

„Solche teils manipulativen Benutzerschnittstellen-Designs sprechen uns unterhalb der bewussten Wahrnehmungsschwelle an“, erklärt Bafin-Exekutivdirektor Thorsten Pötzsch. Das Problem nach Ansicht des Experten: „Die Entscheidungsfindung spielt sich damit auf Ebene des Intuitiven und Unreflektierten ab. Es findet damit eine Art Nudging statt – wir werden also in Richtung einer bestimmten Entscheidung geschubst.“ Diesem Effekt könne man sich selbst dann nicht vollständig entziehen, wenn man ihn kenne, meint Pötzsch. Aus diesem Grund seien solche Einstellungen irreführend und nach dem Wertpapierhandelsgesetz unzulässig.

 

 

1.200% Rendite in 20 Jahren?

Die besten ETFs und Fonds, aktuelle News und exklusive Personalien erhalten Sie in unserem Newsletter „DAS INVESTMENT Daily“. Kostenlos und direkt in Ihr Postfach.

Trading Apps beeinflussen mit auffälligen Schaltflächen Geschäftsabschluss

Der Bafin fiel zudem auf, dass bei zahlreichen Anbietern von Trading Apps die Schaltfläche zum Abbruch eines Geschäfts gar nicht oder kaum wahrnehmbar war. Die Schaltfläche zum Geschäftsabschluss hatten die Betroffenen dagegen oftmals besonders auffällig gestaltet. Die Bafin räumt zwar ein, dass es seine Berechtigung habe, Verkaufs-Schaltflächen so dazustellen, dass sie ins Auge fallen. Es sei aber genauso selbstverständlich, dass die Option für den Abbruch eines Geschäfts nicht weniger auffällig sein, noch völlig fehlen darf.

Im Zuge ihrer Erkenntnisse hat die Aufsicht zwei neue FAQs zu den Mifid-II-Wohlverhaltensregeln veröffentlicht. Wertpapierdienstleistungsunternehmen sollen ihren Online-Auftritt dahingehend prüfen. Wenn die Bafin bereits durch ihre eigene Prüfung Dark Patterns identifiziert hat, wird die Aufsicht dies zeitnah gegenüber den betroffenen Unternehmen kundtun, heißt es in der Mitteilung.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion