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Experte über Grundsteuerreform Das kommt auf Immobilienbesitzer zu

Reihenhäuser in Düsseldorf
Reihenhäuser in Düsseldorf: Vermieter können die Grundsteuer auf Mieter umlegen. | Foto: Imago Images / Michael Gstettenbauer

Neues Jahr, neue Anforderungen an Immobilieninvestoren – so lässt sich der Jahresbeginn 2022 treffend zusammenfassen. Eine aktuelle Studie der KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zeigt, dass viele Immobilienbesitzer sich in Bezug auf die Grundsteuerreform nicht gut informiert fühlen, auf die anstehenden Aufgaben nicht ausreichend vorbereitet sind und entsprechende Prozesse noch nicht angestoßen haben.

Insbesondere zeigt sich bei den rund 300 Studienteilnehmern Unzufriedenheit mit den nach Bundesländern unterschiedlich ausgerichteten Grundsteuer-Modellen, die vor allem für Immobilienbesitzer mit Eigentum in verschiedenen Bundesländern zusätzliche Herausforderungen mit sich bringen.

In Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, Nordrhein-Westfalen und, mit leichten Anpassungen, im Saarland und Sachsen gilt das wertabhängige Bundesmodell. Dagegen haben sich Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen für vorwiegend wertunabhängige Ländermodelle entschieden. Diese heterogenen Regelungen sind äußerst komplex.

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Grundsätzlich gilt, dass Vermieter die Grundsteuer zwar nach der Betriebskostenverordnung oder dem Mietvertrag regelmäßig auf den Mieter umlegen können, die Einreichung der Steuererklärung ist jedoch auch für sie obligatorisch. In Einzelfällen kann es zu nicht unerheblichen Mehrbelastungen für Mieter kommen. In solchen Fällen ist damit zu rechnen, dass die Berechnungsgrundlage für den Mieter offenzulegen ist.

Unterschiede in den Berechnungsmodellen: Neue Anforderungen an Immobilienbesitzer

In allen Modellen gilt als Hauptfeststellungszeitpunkt für die Wertermittlung der 1. Januar 2022, einheitlich ist auch der Zeitraum (1. Juli bis 31. Oktober 2022), in dem die Immobilienbesitzer Steuererklärungen abzugeben haben. Eine Fristverlängerung kann nur in Ausnahmesituationen gewährt werden. Die Erklärungen sind zwingend in elektronischer Form einzureichen, davon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Ausnahmefälle können zum Beispiel ein fehlender Internetzugang in ländlichen Gebieten sein, aber auch ein hohes Alter oder nachweislich fehlende Kenntnisse. Nur dann kann die Steuererklärung auch in schriftlicher Form eingereicht werden.

Im Bundesmodell und den Ländermodellen Baden-Württemberg und Hessen gibt es nach dem 1.1.2022 einen turnusgemäßen Hauptfeststellungszeitpunkt, auf den flächendeckend für alle Immobilien neue Erklärungen abzugeben sind. Im Bundesmodell und Baden-Württemberg erfolgt dies alle sieben, in Hessen alle 14 Jahre. Hamburg, Bayern und Niedersachsen verzichten auf eine turnusgemäße Neufeststellung der Grundsteuerwerte.

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