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Aktualisiert am 27.01.2020 - 15:05 Uhrin NewsLesedauer: 2 Minuten

Erbschaftssteuer-Falle Termfix-LV haben einen großen Nachteil

Ein Friedhof
Ein Friedhof: Termfix-Lebensversicherungen haben für Erben einen entscheidenden steuerlichen Nachteil. | Foto: Pexels

Zur Nachlassplanung nutzen Erblasser unter anderem auch Lebensversicherungen mit so genannter Termfix-Gestaltung. Darunter versteht man eine Versicherung mit einem festen Auszahlungstermin. Bei einer Termfix-Versicherung tritt die Fälligkeit der Versicherungsleistung also nicht im Todesfall ein, sondern zu einem bestimmten vordefinierten Zeitpunkt in der Zukunft.

Fondsgebundene Termfix-Lebensversicherungen hätten den Vorteil, dass das Versicherungsmodell vergleichsweise einfach und flexibel gestaltet ist und das zurückgehaltene Vermögen bis zum Auszahlungstermin professionell betreut wird, erklärt Rolf Tilmes vom Financial Planning Standards Board (FPSB). Der Vertragsinhaber kann zudem jede Bestimmung zu Lebzeiten frei ändern. Außerdem unterliegen die Erträge einer solchen Police keiner Abgeltungsteuer, wenn die Auszahlung erst nach dem Erbfall erfolgt.

Doch für die Erben können solche Versicherungen auch zu einer Steuerfalle werden, warnt Tilmes. Er verweist auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30.01.2019 (Aktenzeichen: 7 K 1364/17).

Der Fall

Bei dem Fall handelt es sich um einen Erben, der als alleiniger Bezugsberechtigter eines Termfix-Lebensversicherungsvertrages mit dem Tod der Erblasserin eine hohe Summe an Erbschaftssteuer zahlen musste. Und das, obwohl der Versicherungsvertrag vorsah, dass die Auszahlung der Lebensversicherung nicht an den Tod der Versicherungsnehmerin geknüpft war, sondern zu einem festen Zeitpunkt erfolgen sollte. Im konkreten Fall verstarb die Versicherungsnehmerin knapp zehn Jahre vor dem festgelegten Auszahlungstermin.  

Das Urteil

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Das zuständige Finanzamt berechnete die Erbschaftssteuer auf der Grundlage des aktuellen Kurswerts des Deckungsstockdepots am Todestag der Versicherungsnehmerin in 2013. Der Kläger jedoch war der Ansicht, dass die Erbschaftsteuer erst mit der Auszahlung im Jahr 2023 anfällt. Dem widersprach das Gericht. Der Steueranspruch sei bereits mit Versterben des Versicherungsnehmers unabhängig des späteren Zuflusses entstanden. Dieser Zeitpunkt müsse gleichzeitig als Stichtag für die Bewertung des Versicherungsanspruchs herangezogen werden.

Die Begründung

Der Kläger habe bereits zum Zeitpunkt des Todes der Versicherungsnehmerin einen unwiderruflichen Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme erworben, argumentierten die Richter. Und das ungeachtet der Tatsache, dass die Versicherungssumme erst knapp zehn Jahre später ausgezahlt wird. Deshalb sei der Todeszeitpunkt ausschlaggebend für die Entstehung der Erbschaftsteuer.

Außerdem entschied das Finanzgericht Köln, dass bei der Bewertung des Versicherungsanspruchs nicht dessen Rückkaufswert, sondern dessen Kurswert am Todeszeittag maßgeblich sei. „Die Versteuerung zum Wert am Todestag hat für den Erben den Vorteil, dass gegebenenfalls Werterhöhungen bis zur Auszahlung nicht mehr der Erbschaftsteuer unterliegen“, sagt Tilmes. Allerdings berge es gleichzeitig das Risiko, dass bei negativer Entwicklung des Deckungsstockdepots die Versicherungsleistung bei Auszahlung geringer ausfallen könnte, als der bereits versteuerte Kurswert am Todestag.

Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist rechtskräftig. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu diesem Thema gibt es bisher noch nicht.

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