LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in AnalysenLesedauer: 2 Minuten

Falschberatung Widerrufsrecht kann Verjährungsbeginn verlängern – im Einzelfall

Oliver Renner: Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Rechtsanwaltskammer Stuttgart ist Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden und der Hochschule Pforzheim.
Oliver Renner: Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Rechtsanwaltskammer Stuttgart ist Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden und der Hochschule Pforzheim. | Foto: Rechtsanwälte Wüterich Breucker

Der III. Zivilsenat des BGH hatte mit Urteil vom 08.11.2018 (Aktenzeichen: III ZR 628/16) entschieden: „Steht dem Anleger ein vertragliches Recht auf Widerruf seiner Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft zu, welches - abgesehen von der Einhaltung einer Widerrufsfrist oder bestimmter Formerfordernisse - an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist, ist der Anleger durch das Zustandekommen des Beitrittsvertrages noch nicht im Sinne des Paragraf 199 Absatz 3 Nummer 1 BGB geschädigt.“ 

Das Urteil hatte die Frage entschieden, wann die Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Falle einer fehlerhaften Anlageberatung zu laufen beginnt. 

Paragraf 199 Absatz 2 Nr. 3 BGB regelt den Beginn der Verjährung, nämlich die Entstehung des Anspruchs. Paragraf 199 Absatz 4 BGB regelt das Ende der sogenannten absoluten Verjährungsfrist: 10 Jahre stichtagsbezogen ab Entstehung des Anspruchs. 

Grundsätzlich entsteht der Anspruch im Falle einer Falschberatung ab dem Tag, an dem der Anleger seine Erklärung zur Investition abgegeben hat. Konkret beispielsweise beim Beitritt zu einer Gesellschafterbeteiligung ab dem Tag der Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Anleger. 

Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf der Widerrufsfrist 

Wenn dem Anleger allerdings im Rahmen des Beitritts ein freies Widerrufsrecht bezüglich seiner Erklärung zustand, dann entsteht der Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf der Widerrufsfrist respektive erst, wenn tatsächlich auch eine Zahlung durch den Anleger erfolgte. 

Ein Widerruf muss dann nicht erklärt werden, da der Schaden bereits durch die Zeichnung selbst eingetreten ist. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stehen dem Verjährungsbeginn erst dann entgegen, wenn eine Zahlung erfolgt ist. 

1.200% Rendite in 20 Jahren?

Die besten ETFs und Fonds, aktuelle News und exklusive Personalien erhalten Sie in unserem Newsletter „DAS INVESTMENT Daily“. Kostenlos und direkt in Ihr Postfach.

Ob dem Anleger ein freies Widerrufsrecht eingeräumt worden ist, muss anhand der jeweiligen Widerrufsbelehrung geprüft werden. Ist diese einschränkungslos formuliert, dann geht der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs von einem vertraglichen Widerrufsrecht aus. Dies ist dann der Fall, wenn keine Hinweise in der Belehrung enthalten sind, dass dieses nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen oder unter bestimmten Bedingungen gegeben sein soll. 

Nach der Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs konnte mithin ein eingeräumtes Widerrufsrecht die absolute Verjährung verlängern. Schadensersatzansprüche können dann noch geltend gemacht werden. Vertriebe und Prospektverantwortliche können mithin gegebenenfalls erst später „aufatmen“. Wann dies der Fall ist muss im Einzelfall jeweils geprüft werden. 

Urteil bestätigt - aber nur im Einzelfall

Dies hat nunmehr auch der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 26.03.2019 (Aktenzeichen: XI ZR 372/18) so bestätigt. Danach entsteht der Schaden bereits mit dem schuldrechtlichen Erwerb der Kapitalanlage. 

Nach Auffassung des XI. Zivilsenats handele es sich bei der Entscheidung des III. Zivilsenats ersichtlich um eine nicht verallgemeinerungswürdige Einzelfallentscheidung, die erkennbar den besonderen Umständen des Einzelfalles (die Verjährungshöchstfrist wurde um einen Tag ansonsten verfehlt) geschuldet gewesen sei.

 

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion