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in Recht & SteuernLesedauer: 3 Minuten

Fonds und Vermögensanlagen Bafin ahndet Gesetzesverstöße bei Online-Werbung

Das Franfurter Bafin-Gebäude ist Sitz der Wertpapieraufsicht. Foto: © Kai Hartmann Photography / BaFin
Das Franfurter Bafin-Gebäude ist Sitz der Wertpapieraufsicht. Foto: © Kai Hartmann Photography / BaFin
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„Besonders, wenn Werbeanzeigen das Finanzprodukt als übermäßig positiv und risikoarm beschreiben, ist Wachsamkeit geboten“, schreibt Felix Ebenrett vom Referat für die Billigung von Vermögensanlagenverkaufsprospekten bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) in einem Beitrag im aktuellen „Bafin Journal“.

In ihrer Publikation für die deutsche Finanzbranche berichtet die Behörde von einer umfangreichen Internet-Recherche der Wertpapieraufsicht zu möglichen Verstößen gegen Vorschriften des Vermögensanlagen-, Wertpapierprospekt- und Wertpapierhandelsgesetzes sowie des Kapitalanlagegesetzbuchs.

Die Frankfurter Prüfer sichteten demnach insgesamt 244 Internetseiten und mehr als 170 Werbeanzeigen. Dabei stießen sie auf 74 mögliche Verstöße, mehrheitlich von Unternehmen, die nicht unter ihrer ständigen Aufsicht stehen. Einige dieser Verdachtsfälle werden noch geprüft. Gegen einen Teil der Anbieter wurden dagegen nach Bafin-Angaben „aufsichtsrechtliche Maßnahmen eingeleitet“.

Verkaufsunterlagen oder Hinweise unvollständig


Überprüft wurde unter anderem die Kommunikation von insgesamt 82 Kapitalverwaltungsgesellschaften und 162 Publikums-Investmentvermögen. Bei ihnen ging es laut Bafin einerseits um die Frage, „ob die Verkaufsunterlagen ordnungsgemäß bereitgestellt und in Werbeanzeigen auf den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen verwiesen wurde“.

Außerdem schauten sich die Prüfer das jeweilige Impressum auf den Internetseiten der Kapitalverwaltungsgesellschaften an. Das Gesamtergebnis: Bei 92 Prozent der überprüften Publikums-Investmentvermögen waren keinerlei Auffälligkeiten festzustellen. Die Bafin bemängelt bei jeweils 4 Prozent der Fälle dass nicht alle Verkaufsunterlagen bereitgestellt wurden oder Hinweise auf den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen unvollständig waren.

44 Verdachtsfälle bei Wertpapieren und Vermögensanlagen

Kritischer sieht die Finanzaufsicht die Werbung für öffentliche Angebote von Wertpapieren und Vermögensanlagen: Insgesamt stieß die Behörde hierbei auf 44 Verdachtsfälle. Dabei handelte es sich mehrheitlich um unerlaubte Angebote. Das heißt es wurde kein von der Bafin gebilligter Verkaufsprospekt veröffentlicht.

Mehr als ein Drittel der bemängelten Wertpapiere konnte aufgrund mangelnder Informationen auf den Anbieter-Websites nicht eindeutig einer Gruppe zugeordnet werden.

Bei den Werbeanzeigen für öffentlich angebotene Wertpapiere habe in Einzelfällen der Hinweis auf den Prospekt gefehlt. Und beinahe alle Anbieter von Vermögensanlagen verzichteten in ihren Werbeanzeigen auf den vorgeschriebenen Warnhinweis auf das Totalverlustrisiko.

„Dieses Ergebnis zeigt einmal mehr, dass Anleger, die in Finanzprodukte investieren wollen, die lediglich prospektpflichtig sind, besonders vorsichtig sein sollten“, kommentiert Bafin-Kontrolleur Ebenrett.

Er sieht aber zugleich die Arbeit seiner Behörde in der aktuellen Untersuchung bestätigt: „Bei Anbietern, gegen die die BaFin wegen des Verdachts eines unerlaubten öffentlichen Angebots bereits in der Vergangenheit aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergriffen hatte, stellte sie keine Verstöße fest.“

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