Rechtsanwalt Jens Reichow 3 Tipps für Vermittler zur P&R-Insolvenz

Kürzlich machte die Nachricht von der Insolvenz des Container-Vermittlers P & R die Runde. Viele Anleger, die bei P & R Seecontainer erworben haben, um sie an Transportgesellschaften weiterzuvermieten, befürchten seitdem mögliche finanzielle Schäden.
Aber auch Vermittler können angesichts der Zahlungsschwierigkeiten von P & R Schiffbruch erleiden, warnte Fachanwalt Alexander Pfisterer-Junkert kürzlich in einem Interview mit DAS INVESTMENT. Denn sie seien für Anleger-Anwälte oft ein leichteres Ziel als Produktanbieter, wenn es um Forderungen aus verunglückten Investments geht. Wer in der Vergangenheit Anlagen beim Schiffscontainer-Anbieter P & R verkauft haben, sollte also auf der Hut sein.
Das bekräftigt auch der auf Vermittlerrecht spezialisierte Rechtsanwalt Jens Reichow von der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. „Oftmals sind Vermittler leider im Fall einer Insolvenz der Anlagegesellschaft die einzig Verbliebenden, von denen Anleger ihren Anlagebetrag zurückerhalten können. Anlegeranwälte prüfen daher oftmals vorrangig Ansprüche gegen Vermittler im Hinblick auf eine fehlerhafte und/oder unvollständige Aufklärung und Beratung“, warnt Reichow. Vermittlern von P&R -Anlagen empfiehlt der Rechtsanwalt, sich auf mögliche Forderungen von Anlegerseite vorzubereiten.
Betroffenen Vermittlern empfiehlt Reichow diese drei Schritte:
- Vermittler sollten die eigene Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung informieren und klären, welche Unterlagen der Versicherer benötigt, um im Haftungsfall prüfen zu können, ob die Police einen möglichen Schaden deckt.
- Sie sollten daraufhin prüfen, ob die eigenen Beratungsunterlagen vollständig sind. Für den Fall der Fälle gilt es auch, die Beratungsprotokolle bereitzuhalten, um die Inhalte von Beratungsgesprächen nachweisen zu können.
- Außerdem sollten betroffene Vermittler ihre Kunden informieren. Reichow merkt dazu an: „Eine nachträgliche Information der Anleger kann etwaige Beratungsfehler zwar nicht heilen, jedoch eine kenntnisabhängige Verjährung nach den Paragrafen 195 und 199 Abs.1 BGB in Gang setzen.“ Schreiben an die Anleger sollten idealerweise rechtlich abgestimmt werden, rät Reichow. Denn so ließen sich ungeschickte Formulierungen umgehen, aus denen sich unter Umständen Versäumnisse des Vermittlers herauslesen ließen. Vermittler könnten auf diese Weise sogar ihren Versicherungsschutz gefährden.