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Von in NewsLesedauer: 7 Minuten
New York von oben
New York von oben: Ein Mann musste seinen USA-Flug wegen Krankheit stornieren und wollte die Bonusmeilen, die er dafür eingesetzt und nun verloren hatte, von seiner Reiserücktrittsversicherung ersetzt bekommen. | Foto: Unsplash
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„Die vom Versicherer […] im Versicherungsfall zu leistende Entschädigung für die […] vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten umfasst auch den Ersatz für Bonusmeilen, die eine versicherte Person zur Begleichung angefallener Reisekosten eingesetzt hat und die sie gemäß den Bedingungen des Bonusmeilenprogramms nach Stornierung der Reise nicht erstattet erhält“. So lautet das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Urteil vom 1. März 2023 (Aktenzeichen: IV ZR 112/22).

Der Fall

Eine Frau schloss für sich und ihren Ehemann eine Reiserücktrittsversicherung ab. Der Jahres-Reiseschutzbrief sicherte einen Reisepreis von bis zu 3.000 Euro ab. Versichert waren dabei unter anderem „Stornokosten bei Nichtantritt der Reise bis zu 80 Prozent des Reisepreises“.

Anschließend buchte der Mann bei einer Fluggesellschaft Hin- und Rückflüge von Deutschland in die USA, die er mit Bonusmeilen aus einem von der Fluggesellschaft angebotenen Bonusprogramm bezahlte. Aufgrund einer Erkrankung musste er jedoch die Flugreise stornieren. Die Bonusmeilen bekam er von der Fluggesellschaft nicht erstattet.

Der Mann verlangte von seiner Reiserücktrittsversicherung Entschädigung für die eingesetzten Bonusmeilen. Als diese ablehnte, reichte der Mann Klage ein.

Das Urteil

Die beiden Vorinstanzen, AG und LG Wuppertal, wiesen die Klage ab. Anders der BGH, bei dem der Kläger Revision einlegte. Die BGH-Richter sprachen dem Mann einen Ersatz für die verfallenen Bonusmeilen zu.

Die Versicherungsbedingungen seien so auszulegen, dass zu den Rücktrittskosten, für die der Versicherer Entschädigung verspricht, auch nicht erstattete Bonusmeilen gehören, erklärte der BGH. Denn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde nicht annehmen, dass die Entschädigung bei einem Reiserücktritt sich lediglich auf Geldzahlungen beschränkt. Er würde vielmehr davon ausgehen, dass alle Kosten und andere Vermögensbestandteile abgesichert sind, die der Versicherte dem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich schuldet.

Bonusmeilen als Vermögen

Zu solchen Vermögensbestandteilen rechnet der BGH auch die Bonusmeilen. Wie viel Geld diese konkret wert sind, muss nun das LG Wuppertal entscheiden: Der BGH hat den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Unterdessen raten die Verbraucherschützer vom Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung ab. Warum sie das tun und von welcher anderen Reiseversicherung sie nicht besonders viel halten, erfährst du hier. Die Reisekrankenversicherung hingegen halten die BdV-Spezialisten für unerlässlich. Warum die Police zunächst massiv an Beliebtheit gewonnen hat udn worauf Versicherte mittlerweile besonders viel Wert legen, erfährst du hier.

Über Probleme, die es in der Vergangenheit aufgrund unklarer Klauseln bei Reiseversicherern gab, berichten wir hier.

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