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Verbraucherschutz Reiseversicherer wegen unklarer Klauseln verklagt

Sicherheitsabstand am Flughafen in der Pandemie
Sicherheitsabstand am Flughafen in der Pandemie: Eine Reiserücktrittsversicherung soll helfen, wenn der Kunde eine Reise zum Beispiel wegen einer unerwarteten, schweren Erkrankung nicht antreten kann. | Foto: 652234 / Pixabay

In Zeiten zunehmender Infektionen mit dem Corona-Virus steigt auch die Unsicherheit, ob der nächste Urlaub wie geplant stattfinden kann. Um die Reisebuchungen stressfreier stornieren zu können, empfehlen sich Reiserücktrittsversicherungen. Denn sie tragen eventuelle Kosten, falls ein Veranstalter oder Dienstleister Geld von dem Kunden fordert. „Doch mit Ausschlussklauseln versuchen Versicherungen, sich der Haftung in bestimmten Fällen zu entziehen“, warnt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

„So schließt die Union Reiseversicherung eine Covid-19-Erkrankung als Grund für einen Reiserücktritt aus, formuliert dies aber so abstrakt, dass es kaum erkennbar ist“, kritisieren die Düsseldorfer Verbraucherschützer. Sie hatten den zur Versicherungskammer Bayern aus der Sparkassen-Finanzgruppe gehörenden Anbieter per Abmahnung aufgefordert, sich nicht auf den Ausschluss zu berufen. Da der Versicherer die Unterlassungserklärung nicht abgab, legte die Verbraucherzentrale nun Klage vor dem Landgericht München ein.

Ausschluss für „Schäden durch Pandemien“

Denn die Union schrieb aber auf ihrer Webseite, eine Covid-19-Erkrankung sei als Reiserücktrittsgrund nicht versichert, weil man „Schäden durch Pandemien“ ausschließe. „Das verstehen Verbraucher ganz anders“, sagt Rita Reichard von der Verbraucherzentrale NRW. „In dieser Form sind normalerweise Schäden durch Krieg, Streik oder Kernenergie formuliert, sogenannte Kumulschäden im Versicherungsrecht, die zeitgleich viele Personen betreffen. Hier geht es aber um die Erkrankung einzelner Versicherter.“

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale ist ein solch genereller Ausschluss des Versicherungsschutzes intransparent und nicht mit den Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbar. „Damit sind solche Versicherungsbedingungen nach unserer Auffassung unwirksam“, so Reichard weiter. „Eine Corona-Erkrankung ist nicht automatisch als Reiserücktrittsgrund ausgeschlossen, nur weil ein Versicherer das so schreibt. Vielmehr kommt es auf die Formulierung an.“

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Grundsätzlich empfiehlt Reichard daher Kunden aller Reiserücktrittsversicherer, vor der nächsten Urlaubsbuchung den eigenen Versicherungsschutz zu überprüfen. Denn: „Auch in diesem Jahr bleibt die Corona-Lage unberechenbar, deshalb kann eine Reiserücktrittsversicherung sinnvoll sein.“ Die Streitfrage um die Corona-Klausel der Union müsse nun aber wohl vor Gericht geklärt werden. Auf Anfrage von DAS INVESTMENT wollte sich ein Firmensprecher derzeit noch nicht hierzu äußern.

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