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Doppelbesteuerung Rentner legen Verfassungsbeschwerde ein

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: Zwei Rentner haben eine Verfassungsbeschwerde gegen eine mutmaßlich doppelte Besteuerung ihrer Renten eingereicht. | Foto: imago images / Arnulf Hettrich

Am 31. Mai hat der BFH zwei Urteile in Sachen doppelte Rentenbesteuerung bekannt gegeben. Das oberste deutsche Finanzgericht stellte klar, dass eine unzulässige Doppelbesteuerung für spätere Rentnerjahrgänge immer wahrscheinlicher werden wird, da der steuerfreie Anteil der Rente sich bis 2040 kontinuierlich bis auf Null verringert.

Die Klagen der beiden Rentner jedoch wiesen die BFH-Richter ab: Aufgrund ihres noch relativ hohen steuerfreien Rentenanteils konnten sie bei den Klägern keine doppelte Besteuerung erkennen (Aktenzeichen: 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21) .

Nun haben die beiden Kläger gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt. „Eines der beiden Beschwerdeverfahren unterstützen wir als Musterklage“, erklärt Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler (BdSt).

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Verheiratete benachteiligt

Die Kläger kritisieren unter anderem, dass bei der Berechnung für die Ehemänner auch eine potenzielle Witwenrente eingerechnet wird. Nach dieser Rechenmethode kommt es bei verheirateten Senioren also seltener zu einer Doppelbesteuerung. Dies benachteilige sie gegenüber Unverheirateten, argumentieren die Rentner.

Nun muss das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob es die Beschwerden annimmt. Wann dies erfolgt, sei offen, so der BdSt.

Hintergrund

Im Streit um die Doppelbesteuerung geht es vor allem um unterschiedliche Berechnungsmethoden. So haben der Saarbrücker Finanzmathematiker Klaus Schindler und der Mannheimer Steuerberater Heinrich Braun eine Formel entwickelt, die den versteuerten und den steuerfreien Anteil bei den Beitragszahlungen mit den jeweiligen Anteilen in der Rentenbezugsphase vergleicht.

Demnach weisen Rentner, die 45 Jahre lang ihre Beiträge gezahlt haben und zwischen 2020 und 2040 in Rente gehen, den höchsten Anteil des doppel besteuerten Einkommens auf. Hier liegt die Doppelbesteuerung laut Formel bei bis zu 22 Prozent. Bei 40 Beitragsjahren erreicht die Doppelbesteuerung in der Spitze 17 bis 18 Prozent, bei 35 Beitragsjahren immerhin noch rund 15 Prozent. Komplett endet die doppelte Rentenbesteuerung laut der Braun/Schindler-Formel erst im Jahr 2070.

Die Bundesregierung rechnet anders. Sie hat sich damals für das sogenannte rentendauerorientierte Verfahren entschieden. Dabei betrachtet sie die Gesamtsummen der Beiträge und der Rentenleistungen und stellt sicher, dass die Summe der Beiträge, die ein Rentner während seines Erwerbslebens insgesamt aus seinem versteuerten Einkommen eingezahlt hat, nicht höher ist als die Summe der steuerfreien Bezüge, die er im Alter erhält.

Doch auch bei dieser Berechnungsmethode gibt es mehrere Streitpunkte. Zum Einen werden dabei die sogenannten Sterbetafeln genutzt, die die statistische Lebenserwartung ab Renteneintritt abbilden. Da die durchschnittliche Lebenserwartung von Männern niedriger ist als die von Frauen, während die Steuerfreibeiträge beider Geschlechter gleich seien, werden hier Männer eindeutig benachteiligt, moniert der BdSt.

Außerdem fließen neben dem Rentenfreibetrag auch noch weitere Steuervergünstigungen – etwa der Grundfreibetrag, der allen Steuerpflichtigen zusteht, sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – in die Berechnung mit ein. Bei Verheirateten werden zudem die eventuellen Witwenrenten berücksichtigt, was viele Rentner als Benachteiligung gegenüber Ledigen auffassen.

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